Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Wasserleitungen, auch, wenn möglich, entfernt von Waiden, mit Rücksicht auf die herr- 
schende Windrichtung und auf den Abzug des Wassers, mit thunlichster Vermeidung 
sumpfigen Terrains zu wählen und, wo besondere Umstände dieß als erforderlich erscheinen 
lassen, durch Einfriedigung gegen das Auswühlen der Thierleichen durch Schweine oder 
Wild, sowie gegen heimliches Ausgraben thierischer Ueberreste zu sichern. 
Den zur Zerlegung und Einscharrung von thierischen Ueberresten verwendeten Theil 
der Abdeckerei-Anlage oder den als Verscharrungsstätte dienenden Theil des Wasenplatzes 
anzusäen, anzupflanzen, abwaiden zu lassen, oder zu anderen, als den vorgenannten 
Zwecken zu benützen, ist verboten; es kann jedoch unter Aufsicht der Ortspolizei die Ver- 
wendung dieser Plätze zur Compostdüngerbereitung gestattet werden. 
§. 23. 
Ueber die Errichtung und Veränderung von Wasenplätzen hat das Oberamt nach 
vorgängiger Vernehmung des Oberamtsphysikats und des Oberamtsthierarztes zu er- 
kennen. 
Hinsichtlich der Errichtung von Abdeckereien wird auf §§. 16 ff. der deutschen Ge- 
werbeordnung vom 21. Juni 1869 verwiesen. 
§S. 24. 
Die Besorgung der Wasenplätze und Abdeckereien liegt den von den Gemeinden 
nach §. 44 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 aufzustellenden und zu verpflich- 
tenden Personen (Wasenmeister, Kleemeister) ob. Nur ein solcher Bewerber kann gewählt 
werden, welcher die zu diesen Geschäften erforderliche Tüchtigkeit und sofern es sich um 
die Versehung von Abdeckereien handelt, Fertigkeit in Vornahme von Thiersektionen und 
Bekanntschaft mit den äußeren Kennzeichen ansteckender Thierkrankheiten besitzt; Thier- 
ärzten ist, wenn immer thunlich, der Vorzug zu geben. 
Ein von mehreren Gemeinden (§. 21) gewählter Wasenmeister oder Kleemeister wird 
durch den Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Markung der Wasenplatz oder 
die Abdeckerei liegt, mittelst Handgelübdes verpflichtet. 
Für eine Abdeckerei, welche von der Amtskorporation errichtet oder betrieben wird, 
ist der Kleemeister durch die Amtsversammlung zu wählen und von dem Oberamt zu 
verpflichten. 
§. 25 
Der Wasenmeister und der Kleemeister ist verpflichtet, auf das Verlangen der Eigen-
	        
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