Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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und Dünger von kranken Thieren muß verbrannt werden. Blutige oder sonst flüssige 
Abgänge werden mit Chlorkalk oder frischgebranntem Kalk überschüttet. 
Bei seuchenartigem Auftreten des Milzbrandes sind die für angesteckte Thiere be- 
nützten Ställe nach Vorschrift des §. 7 zu desinfiziren. 
Zur Desinfektion der Hände, der Instrumente u. s. w. ist Carbolwasser anzuwenden. 
S. 11. 
Wuthkrantkheit. 
Die Wirksamkeit des Wuthgiftes ist von kurzer Dauer. 
Lagerstroh, hölzerne Geräthschaften, Maulkörbe und Halsbänder von Hunden, Hunde- 
hütten von Holz oder Stroh müssen verbrannt oder vernichtet, Stallgeräthschaften der 
anderen Hausthiere mit Lauge oder siedendem Wasser gereinigt werden. Im Uebrigen 
erfolgt die Desinfektion nach den Bestimmungen des §. 6 dieser Belehrung. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beaussichtigung des Verkehrs mit Fleisch. 
Vom 21. August 1879. 
(Mit einer Beilage.) 
Auf Grund des Art. 29 Abs. 1 und des Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. De- 
zember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich, wird in Gemäßheit der nach Vernehmung des 
K. Staatsministeriums erfolgten Höchsten Eutschließung Seiner Königlichen Maje- 
stät vom 12. August l. Is. Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
In Gemeinden, in welchen öffentliche Schlachthäuser bestehen, darf das große Vieh 
nur in diesen geschlachtet werden. 
Das Schlachten des kleineren Viehs (der Kälber, Schafe, Schweine und Ziegen) 
hat da, wo öffentliche Schlachthäuser bestehen, in der Regel gleichfalls daselbst stattzu- 
finden; es kann jedoch dessen Vornahme in den Schlachtbänken der Metzger dann gestattet 
werden, wenn der Verweisung desselben in das Schlachthaus überwiegende Schwierig- 
keiten entgegenstehen.
	        
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