Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 13. 
Im Falle des Ausbruchs von Thierseuchen können, soweit nicht für einzelne Thier- 
seuchen besondere Bestimmungen gegeben sind, durch die Polizeibehörden zum Schutze des 
Publikums weitere Vorschriften bezüglich des Vieh= und Fleischverkehrs ertheilt werden. 
8. 14. 
Auf die Pferdeschlächtereien finden die in 8. 3 ertheilten Vorschriften gleichfalls 
Anwendung. 
Soll ein Pferd zum Zwecke des Verkaufs des frischen Fleisches geschlachtet werden, 
so ist dasselbe vor und nach dem Schlachten einer Untersuchung durch die Fleischschau 
zu unterwerfen. Ist ein Thierarzt Mitglied der Fleischschaukommission, so muß derselbe 
dieser Untersuchung anwohnen. 
Der Verkauf von Pferdefleisch darf nicht in einem Lokal stattfinden, in welchem 
anderes zur menschlichen Nahrung bestimmtes Fleisch verkauft wird; auch darf das zum 
Verkaufe ausgesetzte Pferdefleisch ausdrücklich nur als Pferdefleisch feil geboten werden. 
Würste, zu deren Bereitung Pferdefleisch verwendet worden ist, dürfen nur mit der 
ausdrücklichen Bezeichnung als Pferdefleischwürste feil geboten und verkauft werden. 
Weitere Anordnungen bezüglich des Schlachtens von Pferden zum Verkaufe des 
Fleisches können durch ortspolizeiliche Vorschriften ertheilt werden. 
Stuttgart, den 21. August 1879. 
Sick. 
Belehrung 
des K. Medieinal-Kollegiums 
für Fleischschau-Kommissionen. 
3. 1 
Den Fleischschauern liegt ob, darüber zu wachen, daß das als Nahrungsmittel für 
Menschen zum Verkaufe bestimmte Fleisch vollkommen genießbar und unschädlich ist. 
8. 2 
Zur Vornahme der Fleischschau haben scch die Fleischschauer auf die ihnen zuge- 
kommene Anzeige seitens des Besitzers des Schlachtviehs, beziehungsweise des Metzgers,
	        
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