Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 2. 
Die nach Art. 2 des Finanzgesetzes zu Deckung des Aufwands bestimmten Ein- 
nahmen 
für 1879/80 für 1880/81 
erhöhen sich in Kap. 12 
aus Forstennm 6)777 — 13,555 — 
und mindern sich in Kap. 119, 
Posten, um... 142987// 50 S¼ 3,975 — 
wonach der Reinertrag des Kammergutssich erhöht um 4,789 4 50 9,580 — 
Der Ertrag der indirekten Steuern erhöht sich 
in Kap. 129, Sporteln und Gerichtsgebühren, um 90,000K4 .— 330,000á#.l — 
Dagegen vermindert sich der Ertrag der direkten 
Steuern in Kap. 125, von Apanagen, Kapital- 
  
  
und Renten-, Dienst= und Berufseinkommen, um 8,3004— 16,600 -P 
wonach zum Reinertrag der Steuern hinzutreten. 81,7004 — 313,400 
und der Gesammtbetrag der Decungmitte sich 
vermehrt um . . . .. . 86489Jx50ä322980-!— 
  
zusammen um409409«-J!250«9z 
Die in Art. 2 Ziff. 4 des Finanzgesetzes berechnete Summe des in der Finanzperio 
ungedeckt bleibenden Aufwands vermindert sich hienach um 78,916 A. 15. 
Art. 3. 
Denjenigen Amtsrichtern, welchen die allgemeine Dienstaufsicht bei einem Amt 
gerichte obliegt, sei es daß sie bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichth 
von dem Justizministerium mit dieser Aufsicht beauftragt sind (§. 22 des Reichsgerichts- 
verfassungsgesetzes, Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 24. Jannar 1879, Reg. Blat 
S. 3), oder daß sie den Dienst an einem nur mit einem einzigen Richter besetzten Amts 
gerichte versehen, steht der unentgeltliche Genuß einer Dienstwohnung oder der Anspruch 
auf Miethzinsentschädigung zu, und es findet auf diese Amtsrichter das Gesetz von 
1. Juli 1876, betreffend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Bezirksz 
beamte, (Reg. Blatt S. 264) entsprechende Anwendung. 
 
	        
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