Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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2) die Namen der dabei anwesenden Personen, 
3) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache, 
4) die Unterzeichnung der anwesenden Personen oder die Erwähnung, daß dieselben 
nicht haben unterzeichnen wollen oder können. 
Das Protokoll muß unverzüglich nach der Entdeckung der Zuwiderhandlung auf- 
genommen, von den Beamten unterschrieben und spätestens binnen drei Tagen der zu- 
ständigen Untersuchungsbehörde (Art. 11) eingereicht werden. 
Letztere ist verpflichtet, dem bekannten Inhaber oder Eigenthümer der in Beschlag 
genommenen Gegenstände eine Abschrift des Verzeichnisses derselben auszufolgen. 
Art. 7. 
Auch in denjenigen Fällen, wo die Entdeckung einer Zuwiderhandlung nicht durch 
die Zoll= oder Steuerbeamten stattgefunden hat, sind die Anzeigen hierüber bei den 
Untersuchungsbehörden (Art. 11) anzubringen oder zu übergeben, welche die zur vorläu- 
figen Feststellung des Thatbestandes etwa noch erforderlichen Erhebungen zu machen und 
alsdann die weitere Verfügung zu treffen haben. 
Zuständigkeit zur Untersuchung und Entscheidung. 
Art. 8. 
Die Untersuchung und Entscheidung steht ausschließlich den Gerichten zu: 
1) wenn die Handlung mit einer anderen Strafe als Einziehung oder Geldstrafe be- 
droht ist, 
2) wenn durch ein und dieselbe That sowohl eine Zuwiderhandlung gegen ein Zoll- 
oder Steuergesetz, als auch eine nach den allgemeinen Strafgesetzen gerichtlich zu 
verfolgende strafbare Handlung begangen worden ist. 
Art. 9. 
Die Zoll= und Steuerbehörden haben in den Fällen des Art. 8 die bei ihnen er- 
wachsenen Akten der Staatsanwaltschaft, und wenn der Beschuldigte festgenommen ist 
oder sonst Gefahr auf dem Verzuge haftet, unmittelbar dem Amtsrichter zur weiteren 
Verfügung zu übergeben. 
Art. 10. 
Wo die Voraussetzungen des Art. 8 nicht zutreffen, steht zunächst den Verwal- 
tungsbehörden die Untersuchung und Erlassung eines Strafbescheids zu. Dieselben
	        
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