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sind jedoch vor Eröffnung des Strafbescheids jederzeit befugt, an die Staatsanwaltschaft
den Antrag auf gerichtliche Verfolgung zu richten.
Dieser Antrag, sowie die Erhebung der Anklage nach Maßgabe des Abs. 1 des
8. 464 der Reichs-Strafprozeßordnung kann nur durch die Zoll- und Steuerdirek—
tivbehörde (Steuerkollegium) oder mit deren Genehmigung erfolgen.
Art. 11.
Die Untersuchung im Verwaltungswege wird von den Hauptämtern geführt.
Hauptämter sind die Hauptzollämter, Hauptsteuerämter und Kameralämter. Die
Regelung ihrer sachlichen Zuständigkeit unter sich erfolgt im Verordnungswege.
Die Strafbescheide werden, wenn die Strafe und der Werth der einzuziehenden
Gegenstände zusammengenommen dreihundert Mark nicht übersteigen, von den Haupt-
ämtern, sonst aber von der Direktivbehörde erlassen.
Die Entscheidung im Beschwerdewege erfolgt bei angefochtenen Strafbescheiden der
Hauptämter durch die Direktivbehörde, bei angefochtenen Strafbescheiden der letzteren
durch das Finanzministerium.
Art. 12.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Hauptämter finden die 88. 7 ff. der Reichs-
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Untersuchung und Strafbescheid der Verwaltungsbehörden.
Art. 13.
Die Hauptämter haben die ihnen zukommenden Anzeigen und Protokolle zunächst
in der Richtung zu prüfen, ob genügender Grund zu strafrechtlichem Einschreiten wegen
einer Zuwiderhandlung vorliegt.
Wofern nicht Uebergabe der Sache zum gerichtlichen Verfahren erfolgt (Art. 8, 10
Abs. 1), ist durch die von den Hauptämtern zu führende Untersuchung der Sachverhalt
in Betreff der Zuwiderhandlung, der Thäterschaft und der sonstigen auf die Strafbar-
keit Einfluß äußernden Umstände festzustellen.
Zu diesem Zwecke können die Hauptämter von allen öffentlichen Behörden Auskunft
verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausnahme eidlicher Vernehmungen, ent-
weder selbst vornehmen oder durch die ihnen untergeordneten Behörden vornehmen lassen,
auch außerhalb ihres Amtssitzes die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch nehmen.