Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

266 
Die Beschwerde muß binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Be- 
hörde, welche den Strafbescheid erlassen oder bekannt gemacht hat, schriftlich oder münd- 
lich zu Protokoll angebracht werden. 
Die Ergreifung des einen Rechtsmittels hat den Ausschluß des andern zur Folge, 
was dem Beschuldigten in dem Strafbescheide eröffnet werden muß. 
Wenn mit Anbringung der Beschwerde nicht zugleich deren Rechtfertigung verbunden 
wird, so ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen durch die für die Beschwerdeentscheidung 
zuständige Behörde zur Akteneinsicht und zur Einreichung einer schriftlichen Rechtfertigung 
eine Frist bis zu vier Wochen zu verstatten. 
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unter den in dem 8§§. 44 der Reichs- 
Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
zuläßig. 
Dieselbe ist bei der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, nachzusuchen; 
im Uebrigen findet §. 45 der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet die angerufene höhere Behörde. 
Art. 24. 
Wenn von mehreren Theilnehmern einer Zuwiderhandlung nach Erlaß eines Straf 
bescheides Einer die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ergreift, während ein 
Anderer auf gerichtliche Entscheidung anträgt, so darf über die Beschwerde erst nach er 
gangenem gerichtlichen Urtheile entschieden werden. 
  
  
    
     
   
  
  
  
Art. 25. 
Die Behörde, welcher die Entscheidung über die Beschwerde obliegt, kann auf An- 
trag des Beschuldigten oder ohne solchen neue Ermittlungen anordnen. In Betreff des 
Verfahrens finden die Bestimmungen der Art. 13—17 Anwendung. 
Durch die Entscheidung auf die Beschwerde kann die in dem Strafbescheid festge- 
setzte Strafe aufrecht erhalten, oder aufgehoben oder durch eine niedrigere Strafe ersetzt 
werden. 
Die Beschwerdeentscheidung, welche mit Gründen zu versehen ist, wird durch das 
Hauptamt, welches die Untersuchung geführt, dem Beschuldigten eröffnet oder behändigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.