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Die Beschwerde muß binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Be-
hörde, welche den Strafbescheid erlassen oder bekannt gemacht hat, schriftlich oder münd-
lich zu Protokoll angebracht werden.
Die Ergreifung des einen Rechtsmittels hat den Ausschluß des andern zur Folge,
was dem Beschuldigten in dem Strafbescheide eröffnet werden muß.
Wenn mit Anbringung der Beschwerde nicht zugleich deren Rechtfertigung verbunden
wird, so ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen durch die für die Beschwerdeentscheidung
zuständige Behörde zur Akteneinsicht und zur Einreichung einer schriftlichen Rechtfertigung
eine Frist bis zu vier Wochen zu verstatten.
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unter den in dem 8§§. 44 der Reichs-
Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zuläßig.
Dieselbe ist bei der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, nachzusuchen;
im Uebrigen findet §. 45 der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet die angerufene höhere Behörde.
Art. 24.
Wenn von mehreren Theilnehmern einer Zuwiderhandlung nach Erlaß eines Straf
bescheides Einer die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ergreift, während ein
Anderer auf gerichtliche Entscheidung anträgt, so darf über die Beschwerde erst nach er
gangenem gerichtlichen Urtheile entschieden werden.
Art. 25.
Die Behörde, welcher die Entscheidung über die Beschwerde obliegt, kann auf An-
trag des Beschuldigten oder ohne solchen neue Ermittlungen anordnen. In Betreff des
Verfahrens finden die Bestimmungen der Art. 13—17 Anwendung.
Durch die Entscheidung auf die Beschwerde kann die in dem Strafbescheid festge-
setzte Strafe aufrecht erhalten, oder aufgehoben oder durch eine niedrigere Strafe ersetzt
werden.
Die Beschwerdeentscheidung, welche mit Gründen zu versehen ist, wird durch das
Hauptamt, welches die Untersuchung geführt, dem Beschuldigten eröffnet oder behändigt.