Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 36. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die Hinter- 
ziehung der örtlichen Verbrauchsabgaben unter folgenden näheren Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung: 
1) Die Befugnisse und Aufgaben der Zoll= und Steuerbeamten (Art. 1) kommen den 
örtlichen Verbrauchssteuerbeamten zu. 
2) Im Fall des Art. 4 erfolgt der Verkauf zum Vortheile der Gemeindekasse. 
3) Die Protokolle (Art. 6) und Anzeigen (Art. 7) sind der nach Art. 35 für die 
Untersuchung zuständigen Stelle zu übergeben. 
4) Verwaltungsbehörde im Sinne des §. 464 und §. 468 der Reichsstrafprozeß- 
ordnung ist der Gemeinderath. 
Im Fall des Art. 10 Abs. 1 ist eine Genehmigung des Gemeinderaths nicht er- 
forderlich. 
5) Die Stellung von Beschuldigten und Zeugen ist durch die den Ortsvorstehern 
und Oberämtern zustehenden Zwangsmittel zu bewirken. Im Fall der Verweigerung 
des Zeugnisses oder wenn die Beeidigung eines Zeugen erforderlich wird, sowie in den 
Fällen des Art. 17 sind die Anträge bei dem Amtsrichter durch das Oberamt zu stellen, 
und zwar in denjenigen Fällen, in welchen die Ortsvorsteher zuständig sind, auf An- 
rufen der letzteren. 
6) Wenn der Ortsvorsteher eine seine Strafbefugniß überschreitende Strafe für be- 
gründet erachtet, so hat er die Anzeige dem Oberamt vorzulegen. Letzteres darf, auch 
wenn es hinsichtlich der verwirkten Strafe anderer Ansicht ist, die Sache nicht an den 
Ortsvorsteher zurückweisen. 
7) Die Vollstreckung der Strafbescheide (Art. 28) erfolgt durch diejenige Behörde, 
welche dieselbe erlassen hat. Ueber Beschwerden hinsichtlich der Vollstreckung entscheidet 
die nächstvorgesetzte Behörde endgiltig. 
8) Die Anträge auf Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen (Art. 29) 
sind von den Oberämtern der Staatsanwaltschaft zu übergeben. 
9) Die dem Beschuldigten zugeschiedenen, von demselben nicht beizutreibenden Kosten 
des Verfahrens, sowie die Kosten des Vollzugs der an die Stelle von Geldstrafen treten- 
den Freiheitsstrafen sind, vorbehältlich des Ersatzanspruchs an den Beschuldigten oder 
Verurtheilten, von derjenigen Gemeindekasse, in welche die wegen Abgabenhinterziehung 
erkannten Geldstrafen fließen, zu. tragen.
	        
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