Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Schlußbestimmung. 
Art. 37. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am gleichen Tage wie die Reichs-Strafprozeßordnung 
in Kraft. Die entgegenstehenden Bestimmungen der Landessteuergesetze, insbesondere 
des Gesetzes vom 18. Juli 1824 in Betreff der Accisseabgabe, §. 18, 19 Abs. 1, 
des Gesetzes vom 9. Juli 1827 über die Wirthschaftsabgaben, Art. 43, 46 Abs. 1, 
des Gesetzes, betreffend die Abgabe von Hunden, vom 8. September 1852, Art. 9, 
des Gesetzes, betreffend die Steuer vom Kapital= 2c. Einkommen, vom 19. Septem- 
ber 1852, Art. 15, 
des Gesetzes, betreffend die Malzsteuer, vom 8. April 1856, Art. 22, 24 Ziff. 4—7, 
25, 26 und beziehungsweise 
des Gesetzes vom 21. August 1865, betreffend die Abgabe von dem zur Brauntwein- 
bereitung verwendeten Malz und die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf, Art. 8 
Abs. 1 und Ziff. 4, Art. 10 letzter Absatz, 
des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, 
Art. 109, 110, 
des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und 
Gemeinden, Art. 25 Abs. 2, 
des Zollstrafgesetzes vom 15. Mai 1838, Art. 28—42, 
sind aufgehoben. 
In den an dem bezeichneten Tage anhängigen Abgabe-Untersuchungen sind für das 
weitere Verfahren gegenwärtige Bestimmungen maßgebend. War jedoch vor dem Tage 
des Inkrafttretens dieser Bestimmungen ein Endurtheil erster Instanz ergangen, so findet 
auf die Erledigung der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung das bisherige Ver- 
fahren Anwendung. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 25. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Nenner. Sick. Wundt. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Cabinets-Chef 
Griesinger.
	        
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