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tionen des Ober-Reichsanwalts von dem ersten Staatsanwalt bei dem Ober-Landesge-
richt versehen werden.
Art. 3.
Der Kompetenzgerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden unter Beobachtung der in Art. 2 Abs. 2 gegebenen Vorschrift
hinsichtlich seiner Besetzung.
Art. 4.
In einer bei dem bürgerlichen Gericht anhängigen Sache, oder wenn bei einem Ver-
waltungsgericht über denselben Gegenstand ein Streit anhängig ist, kann von der Ver-
waltungsbehörde und in letzterem Falle auch von dem Verwaltungsgericht wegen Unzu-
lässigkeit des Rechtswegs der Kompetenzkonflikt erhoben werden.
Ebenso kann von Seiten der Verwaltungsbehörde der Kompetenzkonflikt erhoben
werden, wenn dieselbe in einer bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Sache sich für
zuständig und die Verwaltungsgerichte für unzuständig erachtet.
Art. 5.
Soferu, ohne daß zuvor auf die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofs angetragen
war, das bürgerliche Gericht durch ein rechtskräftiges oder nur noch mittelst der Revision
anfechtbares Urtheil für die Zuläßigkeit des Rechtswegs entschieden hat, kann der Kom-
petenzkonflikt nicht erhoben werden und bleibt, vorbehältlich der Entscheidung des Reichs-
gerichts im Falle der Ergreifung des Rechtsmittels der Revision, die Entscheidung des
Gerichts maßgebend.
Wenn in dem Falle des Abs. 1 ein mit dem rechtskräftigen Urtheile des bürger-
lichen Gerichts in Widerspruch stehendes Erkenntniß des Verwaltungsgerichts in derselben
Sache ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, so ist gegen letzteres die Restitutions-
klage zulässig. (Art. 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezem-
ber 1870).
" Art. 6.
Im Falle des Art. 4 Abs. 2 kann der Kompetenzkonflikt von der Verwaltungs-
behörde nicht erhoben werden, wenn die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch
rechtskräftiges Urtheil desselben festgestellt ist, ohne daß zuvor auf Entscheidung des Kom-
petenzgerichtshofes angetragen war.
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