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Die Art. 70 und 71 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. De-
zember 1876 bleiben hiedurch unberührt.
Art. 7.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt durch die oberste Verwaltungsbehörd
oder durch den Verwaltungsgerichtshof.
Die unteren Verwaltungsstellen haben, wenn sie innerhalb ihres Geschäftskreif
von einem Falle Kenntniß erhalten, in welchem sie die Erhebung eines Kompetenzkon
flikts für geboten erachten, der obersten Verwaltungsstelle hievon Anzeige zu erstatten.
Die Verwaltungsgerichte erster Instanz (Art. 6 und 9 des Gesetzes über die Ver
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876) haben, wenn sie in einer bei ihnen an
hängigen Rechtssache die Erhebung des Kompetenzkonflikts für begründet erachten, den
Verwaltungsgerichtshof die Akten mit ihrem Antrage zur weiteren Verfügung vorzulegen
Art. 8.
Der Kompetenzkonflikt kann erhoben werden, sobald der Gegenstand bei dem
lichen Gericht oder Verwaltungsgericht anhängig ist (§. 235 der Reichs-Civilprozeß
ordnung, Art. 24, Art. 60 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).
Art. 9.
Der Kompetenzkonflikt wird durch Einreichung einer Erklärung der obersten Ver
waltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichtshofs bei demjenigen Gericht erhoben, be
welchem die Sache anhängig und dessen Zuständigkeit bestritten ist.
In dieser Erklärung sind die Gründe anzuführen, aus welchen die Zuständigkei
bestritten wird.
Art. 10.
Mit Erhebung des Kouflikts tritt bis zu seiner Erledigung die Einstellung del
Verfahrens ein. Der §. 226 Absatz 1 und 2 der Reichs-Civilprozeßordnung findet mi
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Anordnung einstweiliger Verfügunger
durch die Einstellung des Verfahrens nicht ausgeschlossen ist.
Art. 11.
Von der Einstellung des Verfahrens hat das Gericht, gegen welches der —
konflikt erhoben wurde, die Parteien unter Zustellung einer Abschrift der die Erhebun
des Kompetenzkonflikts enthaltenden Erklärung (Art. 9) und unter der Eröffnung zu b