Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die Art. 70 und 71 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. De- 
zember 1876 bleiben hiedurch unberührt. 
Art. 7. 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt durch die oberste Verwaltungsbehörd 
oder durch den Verwaltungsgerichtshof. 
Die unteren Verwaltungsstellen haben, wenn sie innerhalb ihres Geschäftskreif 
von einem Falle Kenntniß erhalten, in welchem sie die Erhebung eines Kompetenzkon 
flikts für geboten erachten, der obersten Verwaltungsstelle hievon Anzeige zu erstatten. 
Die Verwaltungsgerichte erster Instanz (Art. 6 und 9 des Gesetzes über die Ver 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876) haben, wenn sie in einer bei ihnen an 
hängigen Rechtssache die Erhebung des Kompetenzkonflikts für begründet erachten, den 
Verwaltungsgerichtshof die Akten mit ihrem Antrage zur weiteren Verfügung vorzulegen 
Art. 8. 
Der Kompetenzkonflikt kann erhoben werden, sobald der Gegenstand bei dem 
lichen Gericht oder Verwaltungsgericht anhängig ist (§. 235 der Reichs-Civilprozeß 
ordnung, Art. 24, Art. 60 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). 
Art. 9. 
Der Kompetenzkonflikt wird durch Einreichung einer Erklärung der obersten Ver 
waltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichtshofs bei demjenigen Gericht erhoben, be 
welchem die Sache anhängig und dessen Zuständigkeit bestritten ist. 
In dieser Erklärung sind die Gründe anzuführen, aus welchen die Zuständigkei 
bestritten wird. 
Art. 10. 
Mit Erhebung des Kouflikts tritt bis zu seiner Erledigung die Einstellung del 
Verfahrens ein. Der §. 226 Absatz 1 und 2 der Reichs-Civilprozeßordnung findet mi 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Anordnung einstweiliger Verfügunger 
durch die Einstellung des Verfahrens nicht ausgeschlossen ist. 
Art. 11. 
Von der Einstellung des Verfahrens hat das Gericht, gegen welches der — 
  
konflikt erhoben wurde, die Parteien unter Zustellung einer Abschrift der die Erhebun 
des Kompetenzkonflikts enthaltenden Erklärung (Art. 9) und unter der Eröffnung zu b
	        
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