Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 10. 
Bei stehendem Holz gilt der Forstdiebstahl als vollendet, wenn das Holz vom Stock 
oder Boden getrennt ist. 
Die Entwendung von Holzpflanzen, Gras, Heide, Moos, Laub, Rinde und Streu- 
werk ist mit dem Ausreißen, Abschneiden, Abrupfen, Abkratzen, Abschälen oder Zusam- 
menrechen als vollendet zu betrachten. 
Art. 11. 
Der Versuch eines Forstdiebstahls ist strafbar. 
Art. 12. 
Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls von einem württembergischen Gericht rechts- 
kräftig verurtheilt worden ist, innerhalb des nächsten Jahres abermals einen Forstdieb- 
stahl begeht, befindet sich im Rückfall und wird in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 9 
bestraft. 
Ist er jedoch bereits wegen Rückfalls in den Forstdiebstahl bestraft, so beträgt die 
Frist für Verjährung des Rückfalls statt eines Jahres zwei Jahre. 
Befindet sich der Schuldige im dritten oder ferneren Rückfall, so ist zusatzweise zu 
der durch die neue That verwirklen Strafe auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr zu 
erkennen. 
In leichteren Fällen kann statt der Gefängnißstrafe auf eine Zusatzstrafe in Geld 
bis zu einem Betrag von einhundert Mark erkannt werden. 
Art. 13. 
Bei der Anwendung der Strafbestimmungen der Art. 7, 9 und 12 ist ein Tag Ge- 
fängniß dem Geldbetrag von Einer bis zu Fünf Mark gleich zu achten. 
Dieses Verhältniß ist auch bei der durch die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe be- 
dingten Umwandlung derselben zu Grund zu legen. 
Art. 14. 
Die zu Begehung eines Forstdiebstahls gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge kön- 
nen eingezogen werden, ohne Unterschied, ob diese Gegenstände dem Thäter oder Theil- 
nehmer gehören oder nicht. 
Die Einziehung von mitgeführten Waffen (Art. 8 Ziff. 2) hat unter allen Umstän- 
den stattzufinden. 
Zugthiere und Fahrzeuge unterliegen der Einziehung nicht.
	        
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