Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 15. 
Die Bestimmungen des §. 247 des Reichs-Strafgesetzbuchs finden auch auf den 
Forstdiebstahl Anwendung. 
Forstbeschädigung. 
Art. 16. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig in fremdem Walde Erzeugnisse desselben beschädigt 
oder zerstört, wird, wenn der Betrag des dadurch verursachten oder beabsichtigten Scha- 
dens die Summe von zehn Mark nicht übersteigt, mit Geldstrafe bis zu einhundert und 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Die zu Begehung der That gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge können eingezo- 
gen werden. 
Unbefugtes Weiden. 
Art. 17. 
Wer in fremdem Walde unbefugt Vieh weidet, wird mit Geldstrase bis zu einhun- 
dert und fünfzig Mark oder mit Haft bestrast, und darf die Strafe, wenn in natürli- 
chen oder künstlichen Verjüngungen und Kulturen geweidet worden ist (Art. 8 Ziff. 12), 
bei Pferden, Rindvieh und Ziegen innerhalb dieser Strafrahme nicht unter Einer Mark 
für das Stück, bei Schafen nicht unter zwanzig Pfennig für das Stück betragen. 
Art. 18. 
Gemeinden und Privatpersonen haben für die Weideübertretungen der von ihnen auf- 
gestellten Hirten sowohl bezüglich der verwirkten Geldstrafen als auch der Entschädigung 
und Kosten zu haften. 
III. Besondere Bestimmungen über das Verfahren. 
Art. 19. 
Die in dem gegenwärtigen Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen gehören vor 
die Amtsgerichte. 
Die Amtsrichter verhandeln und entscheiden, wenn auf keine höhere Strafe als Ge- 
fängniß von höchstens drei Monaten oder auf Geldstrafe und die für den Fall der Un- 
einbringlichkeit an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ohne Zuziehung 
von Schöffen.
	        
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