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Die Strafkammern entscheiden in den an sie gelangenden Berufungsfällen in der
Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Art. 20.
In dem Strafbefehl oder dem Strafurtheil ist zugleich die Verpflichtung des Schul-
digen zum Ersatz des Werthes des Entwendeten und, insofern die Feststellung des au-
ßerdem verursachten Schadens ohne Verzug möglich ist, auch der Ersatz dieses Schadens
an den Beschädigten auszusprechen, wenn nicht der letztere auf diesen Ausspruch verzich-
tet hat.
Der Beschädigte kann übrigens auch später noch seinen Anspruch auf Werths= oder
Schadensersatz im Cidvilrechtsweg geltend machen.
Art. 21.
Die Anzeigen der mit dem Forstschutz betrauten Personen werden dem Amtsanwalt
schriftlich und periodisch übergeben. Die Anzeige muß die für die Entschließung über
die Erhebung der öfsentlichen Klage erheblichen Thatsachen enthalten.
Die näheren Vorschriften über die Frist zur Uebergabe und über die Einrichtung
dieser Anzeigen werden von dem Justizministerium erlassen.
In dringenden Fällen hat die Anzeige an den Amtsanwalt gesondert zu erfolgen.
Art. 22.
Der Amtsanwalt hat in den durch das Aufsichtspersonal oder auf andere Weise
zu seiner Kenntniß gelangenden Fällen die Erlassung eines amtsrichterlichen Strafbe-
fehls zu beantragen, wenn die zu erkennende Strafe die im Art. 19 Abs. 2 bezeichnete
Grenze nicht überschreitet und der Festsetzung der Strafe ohne vorgängige Verhandlung
keine Bedenken entgegenstehen.
Art. 23.
Die Zustellungen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt.
Für den Nachweis der Zustellung können von dem Justizministerium einfachere For-
men zugelassen werden.
Art. 24.
Für sämmtliche nicht die Zuziehung von Schöffen erfordernde Fälle, welche wegen
rechtzeitigen Einspruchs gegen den amtsrichterlichen Strafbefehl oder ohne vorgängige Er-
lassung eines Strafbefehls zur Hauptverhandlung gebracht werden, kann eine gemeinsame
Hauptverhandlung angeordnet werden.