Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

282 
Die Strafkammern entscheiden in den an sie gelangenden Berufungsfällen in der 
Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 
Art. 20. 
In dem Strafbefehl oder dem Strafurtheil ist zugleich die Verpflichtung des Schul- 
digen zum Ersatz des Werthes des Entwendeten und, insofern die Feststellung des au- 
ßerdem verursachten Schadens ohne Verzug möglich ist, auch der Ersatz dieses Schadens 
an den Beschädigten auszusprechen, wenn nicht der letztere auf diesen Ausspruch verzich- 
tet hat. 
Der Beschädigte kann übrigens auch später noch seinen Anspruch auf Werths= oder 
Schadensersatz im Cidvilrechtsweg geltend machen. 
Art. 21. 
Die Anzeigen der mit dem Forstschutz betrauten Personen werden dem Amtsanwalt 
schriftlich und periodisch übergeben. Die Anzeige muß die für die Entschließung über 
die Erhebung der öfsentlichen Klage erheblichen Thatsachen enthalten. 
Die näheren Vorschriften über die Frist zur Uebergabe und über die Einrichtung 
dieser Anzeigen werden von dem Justizministerium erlassen. 
In dringenden Fällen hat die Anzeige an den Amtsanwalt gesondert zu erfolgen. 
Art. 22. 
Der Amtsanwalt hat in den durch das Aufsichtspersonal oder auf andere Weise 
zu seiner Kenntniß gelangenden Fällen die Erlassung eines amtsrichterlichen Strafbe- 
fehls zu beantragen, wenn die zu erkennende Strafe die im Art. 19 Abs. 2 bezeichnete 
Grenze nicht überschreitet und der Festsetzung der Strafe ohne vorgängige Verhandlung 
keine Bedenken entgegenstehen. 
Art. 23. 
Die Zustellungen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. 
Für den Nachweis der Zustellung können von dem Justizministerium einfachere For- 
men zugelassen werden. 
Art. 24. 
Für sämmtliche nicht die Zuziehung von Schöffen erfordernde Fälle, welche wegen 
rechtzeitigen Einspruchs gegen den amtsrichterlichen Strafbefehl oder ohne vorgängige Er- 
lassung eines Strafbefehls zur Hauptverhandlung gebracht werden, kann eine gemeinsame 
Hauptverhandlung angeordnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.