Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 25. 
Den beschädigten Waldeigenthümern ist von dem Termin zur Hauptverhandlung 
Nachricht zu geben und das Anwohnen bei derselben ihnen oder deren Beanftragten frei- 
zustellen. 
Art. 26. 
Zwischen der Zustellung der Ladung des Angeklagten und dem Tag der Hauptver- 
handlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. 
. Art. 27. 
Die Zeugen werden nur beeidigt, wenn der Amtsanwalt die Beeidigung verlangt, 
oder das Gericht dieselbe für nöthig findet. 
Art. 28. 
Personen, welche mit dem Forstschutz betraut sind, können ein= für allemal gericht- 
lich beeidigt werden, wenn sie 
1) vom Staate oder einer der unter das Gesetz vom 16. August 1875 (Reg. Blatt 
S. 511) fallenden Körperschaften oder 
2) von andern Waldeigenthümern vermittelst schriftlichen Vertrags angestellt sind. 
In den Fällen der Nro. 2 ist die Zustimmung der Forstpolizeibehörde erforderlich. 
Art. 29. 
Die Beeidigung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der zu Beeidigende 
einen Wohnsitz hat, dahin: 
daß er die Zuwiderhandlungen gegen die Forstgesetze, welche die seinem Schutz an- 
vertrauten oder künftig anzuvertrauenden Waldungen betreffen, gewissenhaft anzei- 
gen, bei seinen gerichtlichen Vernehmungen über dieselben nach bestem Wissen die 
reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzusetzen, auch die ihm ob- 
liegenden Schätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen bewirken 
werde. 
Eine Ausfertigung des Beeidigungsprotokolls wird den Amtsgerichten mitgetheilt, 
n deren Bezirk die dem Schutz des Beeidigten anvertrauten Waldungen liegen. 
Art. 30. 
Ist eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zur Ermittlung von Zuwi- 
zerhandlungen gegen die Forstgesetze beeidigte Person als Zeuge oder Sachverständiger
	        
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