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unter Vorlegung der Wahlakten und des Wahlprotokolls, sowie des mit dem Gewählten
etwa abgeschlossenen Dienstvertrags unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Die Prüfung der Wahl steht dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten
Amtsrichter zu.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn dem Gewählten nach dem pflichtmäßigen
Ermessen des Amtsrichters die zur unklagbaren Versehung des Gerichtsvollzieherdienstes
in der betreffenden Gemeinde erforderlichen Eigenschaften mangeln. Der Beschluß ist
dem Gemeinderath und dem Gewählten zu eröffnen. Zugleich ist eine Neuwahl anzu-
ordnen; dieselbe hat nur dann zu unterbleiben, wenn sofort von dem Beschwerderecht
Gebrauch gemacht wird.
Die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Art. 31 Abs. 2
des Ausführungsgesetzes) erfolgt bei letzterem durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers.
S. 3.
Wird auch die wiederholte Wahl nicht bestätigt, so hat der Amtsrichter hierüber
ungesäumt an das Landgericht zu berichten. In dem Bericht sind diejenigen besonderen
Verhältnisse der betreffenden Gemeinde, welche bei der Bestellung des Gerichtsvollziehers
(Stellvertreters) in Frage kommen können, anzuführen, sowie etwaige Vorschläge zu
machen.
Das Landgericht hat sofort wegen der Bestellung die nöthigen Einleitungen zu treffen.
Die Belohnung (Art. 31 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes) wird von dem Land-
gericht nach Anhörung der bürgerlichen Kollegien und nöthigenfalls nach vorgängiger
Kommunikation mit der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
S. 4.
Wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Amtsrichters (§. 2 Abs. 2) der zur
Uebernahme des Gerichtsvollzieherdienstes bereite Ortsvorsteher die hiezu erforderlichen
Eigenschaften nicht besitzt, sowie wenn dem Amtsrichter nachträglich Umstände bekannt
werden, aus denen zu entnehmen ist, daß dem Ortsvorsteher, dem gewählten oder be-
stellten Gerichtsvollzieher oder deren Stellvertretern jene Eigenschaften mangeln, so hat
der Amtsrichter bei dem Landgericht die Bestellung eines besonderen Gerichtsvollziehers,
beziehungsweise eines anderen Gerichtsvollziehers (Stellvertreters) (Art. 31 Abs. 3 des
Ausführungsgesetzes) in Antrag zu bringen.
Auch ohne Antrag ist das Landgericht berechtigt wie verpflichtet, wenn ihm erhebliche