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Namen, zu verkaufen oder dieselbe für einen dritten zu ersteigern oder nachträglich ohne
dienstliche Ermächtigung (§. 32) in den Kauf einzutreten.
g. 21.
Den Gerichtsvollziehern ist verboten, für die ihnen aufgetragenen Geschäfte über die
ihnen gesetzlich (Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 Reichs-
gesetzblatt S. 166 u. ff.) zustehenden Gebühren und Auslagen hinaus weitere Vergütungen
und Vortheile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Insbesondere
ist ihnen die Annahme eines Geschenks Seitens eines bei der Ausführung des Geschäftes
Betheiligten strenge untersagt.
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§. 22.
An Orten, wo mehrere Gerichtsvollzieher bestellt sind, ist denselben untersagt, eine
Vergütung unter dem Betrag, zu welchem sie an Gebühren und Auslagen berechtigt
sind, mit ihrem Auftraggeber zu verabreden.
§. 23.
Die Gerichtsvollzieher haben auf die für die Amtshandlungen der Stellvertreter
(Art. 32 des Ausführungs-Gesetzes und §. 8 dieser Verfügung) erwachsenden Gebühren
und sonstigen Vergütungen keinen Anspruch.
Abweichende Verabredungen sind unstatthaft.
S. 24.
Bei Zwangsvollstreckungen dürfen die Gerichtsvollzieher ihre Gebühren und Aus-
lagen von dem Schuldner, gegen welchen die Vollstreckung gerichtet ist, nur dann an-
mehmen, wenn zugleich ihr Auftraggeber wegen seiner Forderung vollständig befriedigt wird.
§. 25.
Den Gerichtsvollziehern wird, unter Hinweisung auf ihre aus dem Auftragsverhält-
niß entspringende privatrechtliche Haftbarkeit, strenge zur Pflicht gemacht, die ihnen er-
theilten Aufträge nach den Vorschriften der Gesetze und der zu solchen erlassenen Instruk-
ionen, sowie nach den Weisungen des Auftraggebers, sofern dieselben rechtlich zuläßig
sind, auszuführen.
Finden sie bei einem Auftrag hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit ein Bedenken,
so haben sie solches dem Auftraggeber unverzüglich mitzutheilen und geeigneten Falles bei
dem vorgesetzten Amtsgericht (§. 32) beziehungsweise bei dem Vollstreckungsgericht an-
zufragen.