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je in der betreffenden Spalte und unter Verweisung auf die Ordnungsnummer des
früheren Eintrags zu machen.
Jeder Eintrag wird von dem vorangegangenen durch einen wagrechten, sämmtliche
Spalten durchschneidenden Strich getrennt.
Sämmtliche Einträge in das Hauptregister sind von dem Gerichtsvollzieher selbst,
beziehungsweise, wenn die Handlung von dem Stellvertreter (Art. 32 des Ausführungs-
Gesetzes und §. 8 dieser Verfügung) vorgenommen ist, von diesem zu schreiben. Letzteren-
falls hat der Stellvertreter in der letzten Spalte („Bemerkungen") den Grund, aus wel-
chem er an Stelle des Gerichtsvollziehers gehandelt hat, anzugeben und mit seiner Unter-
schrift zu bekräftigen.
§. 28.
Die Gerichtsvollzieher haben ferner ein Kassentagbuch nach dem Formular B.
zu führen, in welchem nach der Zeitordnung in ununterbrochener Reihenfolge alle an sie
geleisteten Vorschüsse sowie sämmtliche für die Betheiligten von ihnen in Empfang genom-
menen Gelder sofort einzutragen sind und die Verrechnung und Ablieferung derselben
nachzuweisen ist.
Die Vorschriften des §. 27, Abs. 2. 4 bis 6 gelten auch für die Anlegung und
Führung des Kassentagbuchs.
§. 29.
Die Gerichtsvollzieher haben die in den einzelnen Fällen eines Zwangsvollstreckungs-
verfahrens aufzunehmenden Protokolle und die sämmtlichen hiebei erwachsenden Akten,
soweit dieselben nicht den Parteien auszufolgen sind, je in einem besonderen Aktenhefte
(Aktenbündel) zu sammeln und nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.
Auf dem Unschlag eines jeden dieser Aktenhefte sind die sämmtlichen auf das Ver-
fahren des einzelnen Falls bezüglichen Ordnungsnummern des Hauptregisters sowie der
Name und Wohnort des Auftraggebers (oder der beauftragenden Behörde), und der Name
des Schuldners anzugeben.
In dem Aktenhefte sind insbesondere auch die Empfangs-Bescheini n über aus—
gefolgte Gelder, sowie über die in der Gebührenordnung vom 24. Juni 1728 (Reichs-
gesetzblatt S. 166 ff.) §. 13 Nro. 3—7 genannten Auslagen und über die nach Vor-
schrift der Gesetze bewirkte Hinterlegung von Geldern aufzubewahren.
Sind die Aktenhefte an eine Behörde auszufolgen (z. B. an das Vertheilungsge-
richt, §. 759 der Reichscivilprozeßordnung), so ist an ihrer Stelle ein mit dem Inhalt
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