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hiezu nicht ausreicht, in einem besonders numerirten Eintrag je in der betreffenden
Spalte und unter Verweisung auf die Ordnungsnummer des früheren Eintrags zu
machen. .
Die Zustellungsbeamten haben alle drei Monate (erstmals auf 31. Dezember 1879)
dem Amtsgericht, beziehungsweise (Abs. 4, Satz 2) dem Kanzleivorstand des Landgerichts,
das Register zur Prüfung vorzulegen. So lange das Register sich bei dem Amtsgericht,
beziehungsweise bei dem bezeichneten Kanzleivorstande befindet, sind die Einträge einst—
weilen in ein Vormerkungsheft in derselben Weise und Ordnung, wie dieß für die Füh-
rung des Registers vorgeschrieben ist, zu machen. Nach der Zurückgabe des Registers
sind die Einträge aus dem Vormerkungsheft in dasselbe wortgetreu zu übertragen. Die
Uebertragung ist von dem Zustellungsbeamten unter der Rubrik „Bemerkungen“ zu be-
urkunden.
Auch außer der im vorigen Absatz bezeichneten Zeit sind die Zustellungsbeamten
verpflichtet, das Register dem Amtsgericht, beziehungsweise dem betreffenden Kanzleivor-
stand auf Anfordern zur Einsicht vorzulegen.
Die Amtsrichter und Kanzleivorstände haben den Tag der Prüfung und der Zu-
rückgabe in dem Register zu beurkunden.
8. 36.
Diejenigen Vollstreckungsbeamten, welche zugleich als Zustellungsbeamte bei
einem Gerichte bestellt sind, haben unter den ihnen obliegenden Zustellungen nur
diejenigen, welche mit dem Zwangsvollstreckungsdienst verknüpft sind (Reichs-Civilprozeß-
ordnung §. 683 Abs. 2), im Hauptregister und Kassentagbuch einzutragen, im Uebrigen
aber das Zustellungsregister nach den Vorschriften des §. 35 zu führen. Dieselben
stehen hinsichtlich des Vollstreckungsdienstes unter der Dienstaufsicht des Amtsgericht
(§. 32), hinsichtlich des Zustellungsdienstes aber unter derjenigen Aufsicht, welche i
5. 35 geregelt ist.
§. 37.
Im Uebrigen sind für die Dienstverhältnisse der den Gerichten beigegebenen Zu-
stellungsbeamten die einschlägigen Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876
und der zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und Verfügungen
maßgebend.
Stuttgart, den 6. September 1879.
Faber.