Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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N 29. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 13. September 1879. 
Inhalt. 
Forstpolizeigesetz. Vom 8. September 1879. 
  
Forstpolizeigese. Vom 8. September 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Erster Rbschnitt. 
Bestimmungen hinsichtlich der forstpolizeilichen Beaufsichtigung 
der Waldungen. 
Art. 1. 
Wald (Waldgrund, Forstgrund) im Sinne gegenwärtigen Gesetzes sind alle Grund- 
stücke, welche als zur Gewinnung von Holz, sowie der mit der Holzzucht verbundenen 
Nebennutzungen auf die Dauer bestimmt, von den Forstpolizeibehörden unter die Forst- 
hoheit des Staates (Forstpolizei) gestellt sind. 
Die Forstämter haben über die der Forsthoheit unterliegenden Waldungen ihrer 
Bezirke nach Maßgabe der von der höheren Forstpolizeibehörde zu ertheilenden Vollzugs- 
vorschriften Verzeichnisse aufzustellen und fortzuführen. 
Art. 2. 
Für die Bewirthschaftung und Benützung der Waldungen der Privatwaldbesitzer
	        
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