Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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hängig zu machen, daß zuvor auf gütlichem oder gerichtlichem Wege die erhobenen Ein- 
wendungen beseitigt werden. 
Art. 7. 
Wenn ein Wald ohne Erlaubniß der Forstpolizeibehörde ausgestockt worden ist, so 
muß dessen Wiederaufforstung in Anwendung der Bestimmungen des Art. 10 eintreten, 
insofern nicht nachträglich die Genehmigung der Ausstockung erlangt wird. 
Art. 8. 
Für die Ertheilung der Erlanbniß zu einer Waldausstockung ist eine Sportel zu 
erheben, welche vier Mark für ein Hektar, in keinem Falle aber weniger als zwei Mark 
beträgt. 
Die Unterstellung unter die Forsthoheit dauert übrigens fort, bis die Umwandlung 
des Grundstücks (Art. 3) unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen stattgefunden 
hat; unterbleibt diese Umwandlung ohne zureichenden Grund innerhalb der bei der Er- 
laubnißertheilung anberaumten oder auf Nachsuchen erstreckten Frist, so kann das Forst- 
amt die Wiederaufforstung unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 10 herbei- 
führen. Die Sportel wird nicht zurückgegeben. 
Art. 9. 
Bei Waldungen, welche nach dem Ermessen des Forstamts wegen der örtlichen 
Verhältnisse zu Abhaltung von Gefahren, insbesondere des Abrutschens und Bodenab- 
schwemmens, in entsprechendem Bestande zu erhalten sind oder zum Schutz gegen Wind- 
schaden für die angrenzenden rein oder vorherrschend mit Nadelholz bestockten Waldungen 
dienen, ist zu einer kahlen Abholzung oder starken Lichtung die Erlaubniß des Forstamts 
einzuholen. Die Waldungen, welche dieser Beschränkung unterliegen, sind durch das 
Forstamt den Besitzern mittelst schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen. 
Ueber Gesuche um die in Abs. 1 vorbehaltene Erlaubnißertheilung werden die Be- 
sitzer angrenzender Waldungen gehört, welchen indessen wie allen Betheiligten zusteht, 
auch ohne vorangehende Aufforderung die Forstpolizeibehörde um Schutz im Sinne 
dieses Artikels anzurufen, wenn sie zu bescheinigen vermögen, daß kahle Abholzungen 
oder starke Lichtungen Gefahren der hievor bezeichneten Art für sie herbeizuführen ge- 
eignet sind. 
Die Forstpolizeibehörde kann die Erlaubnißertheilung an besondere Bedingungen 
knüpfen.
	        
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