Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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welche die Waldbesitzer auf ihre Kosten auszuführen haben. Treffen die Anordnungen 
verschiedene Waldbesitzer, so haben diese die Kosten nach Verhältniß des Flächengehalts 
der zu schützenden Waldbestände gemeinschaftlich zu tragen. In Streitfällen hat das 
Forstamt die Kostenantheile der Einzelnen zu ermitteln und festzustellen. 
Wird von den Waldbesitzern gegen die zum Schutze der Waldungen von dem Forst- 
amte angeordneten Maßregeln Beschwerde an die höhere Forstpolizeibehörde erhoben, so 
kann hiedurch, wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, der Vollzug nicht aufgehalten werden. 
Kommt ein Waldbesitzer der Anordnung nicht ungesäumt nach, so kann die Forst- 
polizeibehörde deren Ausführung neben der etwa anzusetzenden Strafe (Art. 20 Ziff. 5) 
auf Kosten der Säumigen bewirken. 
Art. 13. 
Kleinere Waldbesitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen 
Weisen vereinigen: 
1) wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirthschaftsganzes oder zu 
einem Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen, und sie behufs 
der Bewirthschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung 
mit Statuten sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staats- 
forste bedürfen. 
Ist diese Genehmigung erfolgt, so ist die Direktion der Staatsforste verpflichtet, 
die technische Betriebsleitung und zutreffendenfalls auch den Schutz dieser Genossen- 
schaftswaldungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 9 Abs. 4, Art. 11 
und 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. August 1875 zu übernehmen. 
2) Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirthschaftung ihrer Waldungen mit 
denen der betreffenden Körperschaften, so kann hierüber unter den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 16. August 1875 im Vertragswege ein Statut mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern errichtet werden. 
Art. 14. 
Bei der Handhabung der Forstpolizei, namentlich bei dem Vollzug der allgemeinen 
und besonderen forstpolizeilichen Vorschriften, sowie bei der Ueberwachung des Vollzugs 
haben die den Forstämtern untergeordneten Revierämter mitzuwirken. Die Forstämter 
können hiebei nöthigenfalls die Bezirks- und Ortspolizeibehörden auch in solchen Fällen
	        
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