Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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2) wer unbefugt, aber ohne die in §. 274 Ziffer 2 des Reichs-Strafgesetzbuchs be- 
merkte Absicht, im Walde Marksteine, Grenzsteine, Vermessungszeichen von ihrer 
Stelle entfernt, vernichtet oder unkenntlich macht. Wenn die Entfernung u. s. w. 
nicht absichtlich geschah, so tritt Geldstrafe bis zu zwanzig Mark ein; sorgt jedoch 
der Beschädigende sofort für Wiederherstellung, so bleibt er straffrei. 
Art. 27. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird 
bestraft, wer unbefugt im Walde 
1) an stehendem oder gefälltem Holz, an errichteten Beugen oder Haufen von Holz 
oder anderen Walderzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Reissers, die 
Stamm= oder Loosnummer oder sonstige übliche Zeichen vernichtet, unkenntlich 
macht, nachahmt oder verändert, 
2) gefällte Stämme, Bengen oder aufbereitete Haufen von Holz, Rinde oder anderen 
Walderzeugnissen von der Stelle entfernt, umstößt oder der Stützen beraubt. 
Art. 28. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird be- 
straft, wer unbefugt in fremdem Walde 
1) durch Ableitung oder Einleitung des Wassers oder durch Anlegung von Gruben 
oder Gräben Schaden stiftet, oder Vorrichtungen zur Bewässerung oder Entwässe- 
rung stört oder entfernt, 
2) Zäune, Geländer oder sonstige Einfriedigungen beschädigt oder solche, ohne sie sich 
anzueignen, entfernt oder zerstört, 
3) die zur Sperrung von Wegen oder Einfriedigungen dienenden Vorrichtungen öffnet, 
offen stehen läßt, oder Einfriedigungen übersteigt, 
4) auf Wegen die Bankete oder Gräben befährt oder die zu Bezeichnung des Wegs 
gelegten Steine oder sonstige Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt, 
5) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder andere zur Abgrenzung oder 
Absperrung dienende Merkmale und Warnungszeichen oder Wegweiser von der 
Stelle entfernt, beschädigt oder unkenntlich macht, 
6) angebrachte Vorrichtungen zum Wegfangen oder Vertreiben schädlicher Thiere oder 
zur Hegung nützlicher Thiere hinwegnimmt oder beschädigt, 
7) Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisenhaufen zerstört.
	        
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