Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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direktion. Abtheilung für Körperschaftswaldungen, und an die Stelle des Finanzmini- 
steriums das Ministerium des Junern tritt. 
Im Uebrigen bleiben hinsichtlich der Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der 
Körperschaftswaldungen die besonderen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. August 1875 
in Kraft. 
Art. 47. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am gleichen Tage wie die Reichs-Strafprozeßordnung 
in Kraft. 
Unberührt durch dasselbe bleiben die Bestimmungen des II. und III. Theils der 
Waldfeuerordnung vom 14. Juli 1807 (Reg. Blatt S. 345 ff.). 
Sämmtliche andere in Landesgesetzen oder Verordnungen enthaltenen forsipolizei- 
lichen Bestimmungen werden durch gegenwärtiges Gesetz außer Wirksamkeit gesetzt. 
Art. 48. 
In den an dem bezeichneten Tage anhängigen Untersuchungen wegen forstpolizei- 
licher Verfehlungen sind für das weitere Verfahren die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes maßgebend. War jedoch vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine 
Endentscheidung erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung der Sache bis 
zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Bestimmungen Anwendung. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 8. September 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Wundt. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger. 
————— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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