Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. 
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, 
Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. 
Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, 
gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen sind) 
sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit= und Schieß- 
baumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zün- 
dungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden. 
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Prozent 
Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß 
eine Reibung des Inhalts nicht statifinden kann. 
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem 
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, 
Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, be- 
zeichnet sein. 
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilogramm, 
das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen ent- 
haltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen enthaltenden 
Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
S. 5. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, 
Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung von 
Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt oder 
abgeworfen werden. 
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik 
oder dem Lagerraum oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung 
der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen. 
8. 6. 
Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen
	        
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