Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert 
sind; insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt 
und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung 
gesichert werden. « 
§.7. 
ExplosiveStoffedürfennichtmitZündhütcheu,Zündpräparateuoderfonstigen. 
leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunition, 
Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen. · 
8. 8. 
Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht, 
oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm 
Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift des 
§. 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden 
Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung. 
8. 9. 
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie un 
bedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. 
Sie müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, schwarze Fahne mi 
einem weißen Ptragen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden, bel 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom Rad- 
schuh bedeckt sein muß. 
§. 10. 
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver 
sendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transport- 
weges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen. 
8. 11. 
Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht 
gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das An- 
zünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten. 
 
	        
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