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nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu besorgen
ist und welche in dieser Hinsicht dem Käufer vollkommen bekannt sind. Wofern letzteres
nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizeibehörde auszuweisen,
daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von
Dynamit, Schießbaumwolle und der in §. 2 bezeichneten Stoffe in jedem Falle erforderlich.
Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beab-
sichtigten Verwendung und den etwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkundigen und
geeigneten Falls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Firma der
Fabrik deutlich angebracht sein.
S. 26.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen befaßt, ist
verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerks-
körpern und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie über alle
Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die
Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abge-
gebenen Quantitäten Aufschluß giebt.
Dieses Buch, sowie die nach §. 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde
auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen.
III. Pagerung explosiver Stoffe.
A. Fulver, PFulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen.
§. 27.
Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel
treibt, darf
1) im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 1
2) im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter
2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) be-
legenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume, der
beständig unter Verschluß zu halten ist, und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen.