Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

340 
nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu besorgen 
ist und welche in dieser Hinsicht dem Käufer vollkommen bekannt sind. Wofern letzteres 
nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizeibehörde auszuweisen, 
daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von 
Dynamit, Schießbaumwolle und der in §. 2 bezeichneten Stoffe in jedem Falle erforderlich. 
Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beab- 
sichtigten Verwendung und den etwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkundigen und 
geeigneten Falls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. 
An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Firma der 
Fabrik deutlich angebracht sein. 
S. 26. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen befaßt, ist 
verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerks- 
körpern und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie über alle 
Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die 
Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abge- 
gebenen Quantitäten Aufschluß giebt. 
Dieses Buch, sowie die nach §. 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde 
auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen. 
III. Pagerung explosiver Stoffe. 
A. Fulver, PFulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen. 
§. 27. 
Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel 
treibt, darf 
1) im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 1 
2) im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten. 
  
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 
2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden. 
Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) be- 
legenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume, der 
beständig unter Verschluß zu halten ist, und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.