Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in §. 4 Absatz 1 und 2 entsprechen und 
bedeckt sein. 
§. 28. 
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des §. 27 fallen, bedürfen behufs der 
Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen Erlaubniß. 
8. 29. 
Größere als die im §. 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften in 
besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde und, so- 
weit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit 
der Militärbehörde sich überzeugt hat. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Händen der 
Behörde bleiben. 
Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine 
Anwendung. 
S. 30. 
Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unter- 
liegt den im §. 31 gegebenen Vorschriften. 
B. Andere Sprengstoffe. 
8. 31. 
Die in 8. 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungsstätte, 
Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen Orten, 
wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung ge- 
langen, oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden. 
Fir die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der Kon- 
zession — §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — vorgeschriebenen Beding- 
ungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazinc bedürfen 
der polieilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden. 
Vorschriften einzurichten. 
Bä den Niederlagen der Militärverwaltung konkurrirt in derselben Weise wie bei 
ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (§. 29). 
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