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Die Oberfläche der festen Nampen darf eine stärkere Neigung als 1: 8 und die-
jenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1: 3 nicht erhalten.
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite
haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einfriedigungen versehen
werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schutz gewähren.
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den Tränkesta-
tionen (§. 6) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen zur vorüber-
gehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte Räume — Buchten, auch
Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung wie mit Vor-
richtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken der Thiere ermöglichen. Die
Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere verschiedener Gattungen bezw. des Groß-
viehes und des Kleinviehes in kleinere Abtheilungen zu theilen, und muß der Fußboden
so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung desselben möglich ist.
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann ein
Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird und im
Tarif zu publiziren ist.
S. 2.
Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen.
Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten Wagen
statthaft.
Die lichte Breite der zum Trausport von Großvieh zu benutzenden Wagen soll min-
destens 2/00% m betragen.
Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh eine
Bordhöhe von mindestens 1555 m über dem Fußboden und bei Verwendung für den
Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens 0,/% m haben.
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der Wagendecke
liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa O#0% m Länge und 0,z00 m Breite zu ver-
sehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten bezw. an den Thü-
ren der Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, welche das Offenstellen
der Thüren bei Großvieh bis zu O0,#86 m und bei Kleinvieh bis zu 0,/50 m Länge ermög-
lichen oder es muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch einen Bret-