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suche sind die Vorschriften des Art. 9 des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßord-
nung vom 4. März d. J. (Reg. Blatt S. 50) maßgebend.
S. 7.
Wenn in Fällen, welche nicht von Amtswegen zu etwaiger Begnadigung vorgelegt
sind, (Art. 8 des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung) Unser Justizmini-
sterium, weil dasselbe keinen Grund gefunden hat, das Begnadigungsgesuch mit empfeh-
lendem Vortrag an Uns zu bringen, den Bittsteller vorläufig zurückweist, so kann der
Abgewiesene gleichwohl verlangen, daß sein Gesuch Unserer Höchsten Entschließung un-
terstellt werde.
Der Vollzug der Strafe bleibt jedoch in diesem Falle nur dann aufgeschoben, wenn
jenes Verlangen sogleich bei Eröffnung der abweisenden Verfügung gestellt wird.
8. 8.
Ein Gesuch um Gewährung von Strafaufschub im Gnadenwege hemmt die
Strafvollstreckung dann nicht, wenn es sich um eine Strafe handelt, deren ungesäumte
Vollstreckung zur Aufrechterhaltung des obrigkeitlichen Ansehens nach Maßgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen erforderlich ist oder wenn bereits ein Strafaufschubsgesuch oder ein
Gesuch um Nachlaß, Milderung oder Verwandlung der Strafe, gleichviel mit welchem
Erfolge, vorausgegangen ist, es wären denn zur Unterstützung des neuen Gesuchs neu
entstandene oder neu entdeckte Umstände vorgebracht und zugleich bescheinigt.
§. 9.
Zur endgiltigen Erledigung von Gesuchen um Gewährung von Strafaufschub
im Gnadenweg wollen Wir kraft besonderen, stets widerruflichen Auftrags ermächtigt
haben:
1) Für Gesuche um Strafaufschub bis zur Dauer von zehn Tagen:
a. die Amtsrichter hinsichtlich der in §. 3 Ziff. 1 und 3 bezeichneten, von den Amts-
richtern, Schöffengerichten oder Ortsbehörden erkannten Strafen; die Zuständig-
keit unter mehreren Amtsrichtern desselben Amtsgerichts bestimmt sich nach §. 5
Abs. 3 und 4;
b. die Vorstände der Strafanstalten hinsichtlich der von ihnen erkannten Ordnungs-
und Disciplinarstrafen.
2) Für Gesuche um Strafaufschub bis zur Dauer von sechs Wochen: