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. bei einer zehn Tage übersteigenden Dauer in den Fällen unter 1 a die Staats-
anwaltschaft des betreffenden Landgerichts, in den Fällen unter 1 b den Vorstand
des Strafanstalten-Collegiums;
. die Staatsanwaltschaft des Landgerichts hinsichtlich der in §. 3 Ziff. 2 bezeich-
neten, in erster Instanz von den Strafkammern der Landgerichte oder von den
Schwurgerichten erkannten Strafen, desgleichen hinsichtlich aller in der Beru-
fungs= oder Revisionsinstanz erkannten Strafen;
. die Vorstände der höheren Gerichte und der einzelnen Kammern derselben, die
ersten Staatsanwälte der Landgerichte und den Oberstaatsanwalt, desgleichen den
Vorstand des Strafanstalten-Kollegiums hinsichtlich der in dem Geschäftskreise
derselben erkannten Ordnungs= und Disciplinarstrafen.
Sonstige Gesuche um Strafaufschub sind dem Justizministerium vorzulegen, wel-
ches zu willfähriger Erledigung oder vorläufiger Zurückweisung derselben ermächtigt ist.
Letzterenfalls finden die Bestimmungen des §. 7 Anwendung.
In Absicht auf die Berechnung der Zeitdauer ist unerheblich, ob die bestimmten Gren-
zen durch ein einzigs Gesuch oder durch mehrere nach einander gestellte Gesuche überschrit-
ten werden.
Gesuche um Verlängerung der Dauer des nach §. 488 Abs. 2 der Reichsstrafprozeß-
ordnung zulässigen Strafaufschubs im Gnadenwege sind, ohne Rücksicht auf die Dauer
der erbetenen Verlängerung, stets dem Justizministerium vorzulegen.
Der bewilligte Strafaufschub wird als mit dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der
Strafe beginnend berechuct.
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8. 10.
Ein Strafaufschub ist nur aus erheblichen Ursachen zu bewilligen. Auch müssen
die für den Strafausschub sprechenden Umstände gehörig nachgewiesen werden.
Ein Strafaufschub, welcher auf die in §. 488 der Reichsstrafprozeßordnung erwähn-
ten Gründe gestützt wird, kann im Wege der Gnade nur dann nachgesucht werden, wenn
zuvor ein auf Grund jener gesetzlichen Vorschriften gestellter Antrag von der Strafvoll-
streckungsbehörde abgewiesen worden ist.
8. 11.
Die Unterbrechung einer im amtsgerichtlichen Gefängniß angetretenen Freiheits-
strafe darf in Nothfällen von demjenigen Amtsrichter, welchem nach der bestehenden Ge-