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3) das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde und zwar wie für einen
einfachen frankirten Brief.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von
20 Pf. hinzu.
III. Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustell-
ungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für
je 2 Stücke bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvoll-
zieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.
IV. Bei den an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt
gerichteten Briefen mit Zustellungsurkunde kommt für die Rücksendung der letzteren ein
Porto nicht in Ansatz.
2) der §. 42 erhält folgende Fassung:
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.
I. Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimm-
ungen in den §8. 165.—170 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich
vom 30. Jan. 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvoll-
ziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
II. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von
Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= Staats= oder Ge-
meinde-Behörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Be-
stimmungen.
III. Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde
müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zu-
nächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte,
die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungs-
urkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar,
welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können.
Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die