Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bezirk der auf freiem Fuß befindliche Verurtheilte seinen Wohnsitz hat oder zeitlich sich auf— 
hält, in dem Fall vollzogen werden, wenn der Verurtheilte hierauf anträgt und dem Antrag 
füglich entsprochen werden kann. 
Dem Gerichtsdiener ist eine schriftliche Weisung zum Vollzug der Strafe zuzustellen, in 
welcher die Art und Dauer der Strafe, der Beginn und das Ende der Strafzeit enthalten 
sein muß. 
Liegt die Strafvollstreckung nicht einem bei dem Amtsgericht, in dessen Gefängniß die 
Strafe vollzogen werden soll, angestellten Amtsrichter ob, so wird dieselbe durch Uebersendung 
einer beglaubigten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Ur- 
theilsformel (§. 5 Ziff. 1.) und einer Urkunde über die Pflichtigkeit des Verurtheilten zum 
Ersatz der Kosten der Strafvollstreckung (§. 3) eingeleitet. 
§. 9. 
Von dem Eintreffen des Verurtheilten in der Strafanstalt hat die Straf- 
anstaltsverwaltung sofort derjenigen Behörde, von welcher der Einlieferungsschein ausgefertigt 
ist, Nachricht zu geben. 
Diese Vorschrift findet in den Fällen des §. 8 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
§. 10. 
Soll eine Freiheitsstrafe in einem anderen Bundesstaate, in welchem der Ver- 
urtheilte sich befindet, oder eine gegen eine Militärperson erkannte Freiheitsstrafe von der 
Militärbehörde vollstreckt werden (Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz §§. 163, 164, Reichs- 
Militärstraf-G. B. vom 20. Juni 1872, §. 15 Abs. 1, §. 45, Reichs-Gesetzbl. S. 174), so ist 
dem deshalb an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, beziehungsweise an die Militär- 
behörde zu richtenden Ersuchen eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenc, be- 
glaubigte Abschrift der Urtheilsformel und geeignetenfalls eine Personalbeschreibung des Ver- 
urtheilten beizufügen. 
S. 11. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Oktober l. J. an die Stelle der Ver- 
fügung vom 18. Februar 1826, betreffend die Einlieferung der Gefangenen in die gerichtlichen 
Strafanstalten (Reg. Bl. S. 194 f.) 
Die in den nachstehenden Verfügungen enthaltenen Vorschriften find auch fernerhin in 
der Weise zu beobachten, daß, wo Befugnisse oder Obliegenheiten des die Einlieferung be- 
wirkenden Untersuchungsgerichts bestimmt sind, nunmehr an die Stelle des letzteren diejenige 
Behörde tritt, welcher die Strafvollstreckung obliegt: 
1) Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 10. Oktober 1820, betreffend 
den Gesundheitszustand und die Kleidung der einzuliefernden Strafgefangenen (Reg. Bl. 
S. 521);
	        
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