Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Verzug eingeräumten Befugnisse zu Anordnung von Beschlagnahmen (§. 98 der Reichs- 
strafprozeßordnung) und zu Anordnung von Durchsuchungen (§. 105 daselbst). 
Zu Art. 19. 
S. 14. 
Die polizeilichen Strafverfügungen sind nach dem angeschlossenen Formulare abzu- 
fassen und zu eröffnen. Erfolgt eine schriftliche Eröffnung, so sind die im Formular# 
enthaltenen Schlußworte „Auf Vorlesen“ und „Zur Beurkundung“ zu streichen und is 
dagegen eine datirte Empfangsbescheinigung beziehungsweise die amtliche Beurkundun 
der Uebergabe, und wenn eine Zustellung durch die Post erfolgt ist, der Behändigung 
schein (die Zustellungsurkunde) zu den Akten zu bringen. 
  
Zu Art. 20. 
S. 15. 
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mündlich bei der Polizeibehörde an 
gebracht, so muß hierüber ein Protokoll aufgenommen werden. 
S. 16. 
Von der Befugniß, eine Strafverfügung zurückzunehmen, wenn vom Beschuldigte 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird (§. 454 Abs. 2 der Reichsstra 
prozeßordnung), ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Polizcibehörde, welche di 
Strafverfügung erlassen hat, durch die Begründung des Antrags auf gerichtliche En 
scheidung die Ueberzeugung gewinnt, daß eine strafbare Uebertretung nicht vorliegt od 
nicht dargethan werden kann. 
  
Zu Art. 21. 
S. 17. 
Sind in der Beschwerde-Instanz weitere thatsächliche Ermittlungen erforderlich, s 
kommen die Vorschriften des Art. 18 des Gesetzes zur Anwendung. 
Zu Art. 23. 
F. 18. 
Eine von dem Anwalt einer Theilgemeinde (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes) in G
	        
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