Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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mäßheit des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes angesetzte Haftstrafe ist, falls die in erster Linie 
verfügte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, und sich in der Theilgemeinde ein ge- 
eignetes Arrestlokal nicht befindet, im Gefängniß des Hauptorts zu vollziehen. 
Dem Schultheißenamte sind zu diesem Zwecke die verhandelten Akten vorzulegen 
und es ist demselben der Schuldige nöthigenfalls zuführen zu lassen. 
Stuttgart, den 25. September 1879. 
Mittuacht. Sick.
	        
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