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NR 36.
RNegierungs-Blatt
für das
Königreich Wirttemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 30. September 1879.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend die Vollziehung des Gesetzes über die auf den Inhaber lantenden Staatsschuld=
scheine. Vom 27. September 1879. — Königliche Verordnung, betressend die Zuständigkeit der Behörden und
Beamten des Justizdepartements zur Verhängung von Ordnungöstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten.
Vom 27. September 1879. S. 401. — Königliche Verordnung, betressend die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft im
Sinne des §. 153 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesebes. Vom 27. September 1879. S. 404. — Königliche Verordnung,
betressend die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Gemeindegerichten und
bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen. Vom 27. September 1879. S. 406. — Königliche Verordnung,
betressend die bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen im Verfahren vor den Vollstreckungsbehör=
den zulässigen Gebühren. Vom 27. September 1879. S. 407.
fKönigliche Verordnung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die auf den Inhaber lautenden
Staatsschuldscheine. Vom 27. September 1879.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Vollziehung des Gesetzes, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staats-
schuldscheine, vom 18. August 1879 (Reg. Blatt S. 221), verordnen und verfügen Wir,
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
§. 1.
(Gesetz Art. 1 und 2.)
Die mittelst öffentlicher Bekanntmachung zu bewirkende Kündigung der auf den
Inhaber lautenden Staatsschuldscheine ist unter Leitung der ständischen Staatsschulden-=
Verwaltungsbehörde von der Staatsschuldenzahlungskasse je in Verbindung mit der