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8. 10.
(Gesetz Art. 8.)
Das Aufgebotsgericht hat bei Erlassung des Aufgebots der Staatsschuldenzahlungs-
kasse außer den in Art. 8, Abs. 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Weisungen eine
Abschrift des Aufgebotsbeschlusses zukommen zu lassen.
Die von dem Aufgebotsgericht verfügte und durch dasselbe zur Kenntniß der Staats-
schuldenzahlungskasse gebrachte Zahlungssperre ist Behufs der genauen Befolgung der
ergangemn gerichtlichen Verfügung von der Staatsschuldenzahlungskasse unverweilt in
dem Staatsschuldbuche vorzumerken, sodann auf Kosten des Antragstellers sogleich in
den öffentlichen Blättern (zu vergl. §. 1) bekannt zu machen, und zutreffendenfalls auch
zur Kenntniß der Agenten (zu vergl. Art. 2 des Gesetzes) zu bringen.
§. 11.
Unter dem nächsten zu veröffentlichenden Verzeichnisse gekündigter Scheine, in
welchem die, wenn auch nicht gekündigten, doch mit Zahlungssperre belegten Scheine
gleichfalls vorzutragen F ist je das nächste Verzeichniß von Scheinen desjenigen
Schuldtheils (des 3½-, 4, 4 ½-, 5procentigen u. s. w.) zu verstehen, zu welchem der
betreffende Schuldschein Kiun, und es sind in diesem Verzeichnisse die mit gerichtlicher
Zahlungssperre belegten Scheine unter Hinweisung auf das besondere bei denselben ob-
waltende Verhältniß abgesondert hervorzuheben.
S. 12.
(Gesetz Art. 10.)
Das in Art. 10 des Gesetzes, bibehungenen in den 58. 843, 844 der Reichs-
Civilprozeßordnung erwähnte Zeugniß der Staatsschuldenzahlungskasse ist von dem Kas-
sier und demjenigen Buchhalter zu unterzeichnen, i in dessen Geschäftskreis der betreffende
Staatsschuldschein gehört.
Um dem Gläubiger, welcher das Aufgebotsverfahren wegen eines Schuldscheins be-
antragt, aber die Zinsscheine im Besitz hat, den in den §§. 843 und 844 der Reichs-
Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Nachweis zu erleichtern, daß die neuen Zinsscheine
an einen Anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien und daß die in der frag-
lichen Frist etwa fällig gewordenen Zinsscheine von einem Anderen als dem Antragsteller
nicht vorgelegt seien, sind die Staatsschuldenzahlungskasse und ihre Agenten (Ges. Art. 2)