402
daß sie bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgericht mit dieser Aufsicht
beauftragt sind oder daß sie den Dienst an einem nur mit einem einzigen Amts-
richter besetzten Amtsgerichte versehen, gegen ihre eigenen Kanzleibeamten und Unter-
bediensteten, sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen.
§. 2.
Die in §. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. Februar 1877 geregelte Straf-
befugniß der Gerichtsvorstände kommt dem Präsidenten und den Senatspri-
sidenten des Oberlandesgerichts, sowie den Präsidenten der Land-
gerichte und den ordentlichen Vorsitzenden der Kammernder Land-
gerichte zu.
Gegen das Richterpersonal der eigenen Gerichtsstelle können dieselben nur Verweise
verhängen.
Den Amtsrichtern, welche bei einem Amts-Gerichte die allgc-
meine Dienstaufsicht führen, steht die Befugniß nicht zu, gegen einen richter-
lichen Angehörigen des Amtsgerichts Ordnungsstrafen zu verhängen. Zu Erinnerungen
und Vorstellungen sind dieselben nach Maßgabe der hierüber in den Dienstvorschriften
enthaltenen näheren Bestimmungen befugt. Der §. 11 der Königlichen Verordnung vom
13. Oktober 1877 findet hiernach auf die mit der Dienstaufsicht beauftragten Amtsrichter
keine Anwendung.
Der Abs. 3 des §. 5 der gedachten Verordnung ist aufgehoben, der Abs. 4 desselben
abgeändert.
S. 3.
Der §. 6 der Verordnung vom 13. Februar 1877 wird durch die nachstehenden Be-
stimmungen ersetzt:
Die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten sind befugt,
wegen Verfehlungen im Dienste selbst die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch
Geldstrafe nur bis zu dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen, gegen das
staatsanwaltliche Personal des Landgerichtsbezirks (einschließlich des Kanzlei= und
Dienerpersonals) zu verhängen.
Eine Strafbefugniß von gleicher Höhe jedoch ohne Beschränkung auf die Verfeh-