Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4/3 des steuerbaren Jahresertrags 
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist; im An- 
schluß an die Verlegung des Staatsrechnungstermins wird jedoch, erstmals für 1879, in 
dem Gesetze vom 19. September 1852 (Reg.-Blatt S. 230) Art. 5 II. und Art. 7 Abs. 2 
lit. und b der Termin „1. Juli“ auf „1. April“ und in Art. 9 der Termin „1. Ok- 
tober und 1. April“ auf „1. Juli und 1. Januar“ abgeändert. 
2) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 202 zu den durch die Etatsverabschiedung 
für 1867/08 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg.-Blatt S. 330) bestimmten 
Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben. 
3) Die Hundeauflage ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 1874 
(Reg.-Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von einer Mark zu der durch Gesetz vom 
20. Juni 1875 (Reg.-Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag 
dem Staat allein verbleibt. 
In dem Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Blatt S. 187) Art. 4 Abs. 1, 2 
und 3 wird je der Termin „1. Juli“ erstmals im Jahr 1879 auf „1. April“ abgeändert. 
4) Die Konzessionsgelder für die Verleihung des Rechts zum Betrieb von Wirth- 
schaftsgewerben sind mit einem Zuschlag von 203 zu den in Art. 11 des Gesetzes vom 
3. November 1855 (Reg.-Blatt S. 269) in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 
20. Juni 1875 (Reg.-Blatt S. 327) bestimmten Beträgen anzusetzen und zu erheben. 
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen 
zu ermitteln und wird auf 118 des Ausschankserlöses festgestellt. 
6) Die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz 
ist nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 3 /¾ 60 J für einen 
Centner ungeschrotenes Malz zu erheben. 
7) Die Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen 
Normen mit einem Zuschlag von 203 zu den durch das Gesetz vom 21. August 1865 
in Verbindung mit dem Gesetze vom 24. Juni 1875 (Reg.-Blatt S. 330) bestimmten 
Sätzen zu erheben. 
8) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 3 /160 
für den Centner Malz zu erheben. 
9) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 2—¾ für das Hektoliter braunes Bier 
und mit 1 4 20 J für das Hektoliter weißes Bier zu erheben.
	        
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