Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bei Berechnung der Depositalgebühr wird ein kürzerer Zeitraum als ein Jahr gleich 
einem vollen Jahr und ein Betrag von weniger als 180 Mark gleich vollen 180 Mark 
gerechnet. 
Für die Zurückgabe der Depositen ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
Die Depositalgebühren sind, soweit nicht der Gemeinderath mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde eine andere Bestimmung trifft, zwischen dem Gemeinderathskollegium und 
dem Depositar (§. 7) gleich zu theilen. 
8. 3. 
Hinsichtlich der Vertheilung der in 88. 1, 2 festgesetzten Gebühren zwischen dem 
Ortsvorsteher, dem Rathsschreiber und den Mitgliedern des Gemeinderathskollegiums fin- 
den die Vorschriften der K. Verordnung, betreffend die Gebühren der Gemeindediener, 
vom 14. Dezember 1873, 8. 1, Abs. 1, 2 und 5 (Reg. Blatt S. 423) Anwendung. 
II. Gebühren des Grtsvorstehers, des Rathsschreibers und der einzelnen 
Gemeinderathsmitalieder 
— 
S. 4. 
Dem Ortsvorsteher, dem Rathsschreiber und den einzelnen Gemeinderäthen als 
Mitgliedern der Verkaufskommission (Art. 13, Abs. 2 des Gesetzes) gebührt 
für das Anwohnen bei den Aufstreichsverhandlungen und für die Lei- 
tung derselben das regulativmäßige Taggeld. Eine Theilnahme am Weinkauf fin- 
det nicht statt. 
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn ein Verkauf ohne Schuld 
der Mitglieder der Verkaufskommission nicht vollzogen werden kann und diese in ihrem 
Auftrag thätig gewesen sind, insbesondere wenn an dem Verkaufstermin kein Kaufslieb- 
haber erscheint oder das Verfahren aus einem gesetzlich zulässigen. Grunde eingestellt oder 
rückgängig gemacht wird. 
In derselben Weise bezieht der Bezirksnotar als Mitglied der Verkaufskommission 
das regulativmäßige Taggeld nebst den im Fall einer Reise begründeten Diäten= und 
Reisekosten (K. Verordnung, betreffend die Gebühren der Notare für Nebenverrichtungen, 
vom 7. Oktober 1874, Reg. Blatt S. 219). 
 
	        
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