Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 2. 
Der Wirkungskreis der Fabrikinspektoren umfaßt: 
I. innerhalb der durch die 88. 139 b und 154 der Gewerbeordnung bezeichneten Grenzen 
1) die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeiter in Fabriken und bei den diesen hierin gleichgestellten Betrieben 
betreffenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (88§. 135 bis 139a und §. 154); 
2) die Aufsicht über die Ausführung des §. 120, Abs. 3 der Gewerbeordnung, be- 
treffend die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit, so- 
weit es sich um die Anwendung dieser Bestimmungen auf Fabriken und die den- 
selben gleichgestellten Gewerbebetriebe (§. 154) handelt; 
II. die Aufsicht darüber, ob die mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des 
Gewerbebetriebs und der Betriebsstätte zu Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für 
Leben und Gesundheit bei Genehmigung von gewerblichen Anlagen, welche unter §. 16 
und 24 der Gewerbeordnung fallen, vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. 
8. 3. 
Die Fabrikinspektoren haben innerhalb ihres Geschäftskreises die Aufgabe, eine 
sachgemäße und gleichmäßige Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und 
der auf Grund derselben erlassenen Vorschriften in dem ihnen überwiesenen Aufsichts- 
bezirk herbeizuführen. Sie sind befugt, Aufforderungen der in §. 147, Ziffer 4 der Ge- 
werbeordnung bezeichneten Art an die Besitzer oder Leiter der ihrer Aufsicht unterstellten 
Gewerbeanlagen zu richten. 
In Fällen, in denen es sich um Einrichtungen handelt, deren Herstellung zu Siche- 
rung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von ihnen für nothwendig 
rachtet wird, aber noch nicht für alle Anlagen der fraglichen Art vorgeschrieben ist, dürfen 
sie jedoch diese Aufforderung erst erlassen, wenn sie eine dahin gehende Entscheidung der 
zuständigen höheren Verwaltungsbehörde herbeigeführt haben. 
Die Fabrikinspektoren haben polizeiliche Verfügungen, welche nur im Wege admini- 
strativen Zwangs durchgeführt werden können, nicht zu erlassen. Wenn sie die Ab- 
stellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände nicht durch gütliche Vorschläge und 
geeignete Rathschläge herbeizuführen vermögen, haben sie die wahrgenommenen Verstöße 
den ordentlichen Polizeibehörden mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren 
Verfahreuns, zutreffendenfalls mit dem Antrag auf strafrechtliche Verfolgung zur Kennt- 
niß zu bringen.
	        
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