Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

& 38. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 14. Oktober 1879. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums zur Vollziehung des Gesetzes vom 18. August 1879, betressend die Zwangsvoll- 
streckung in unbewegliches Vermögen. Vom 1. Oktober 1879. — Versügung des Justizministeriums, betressend 
die Auflösung der Amtsnotariate Bühlerthann, O.A. Ellwangen, Donzdorf, O. A. Geislingen, Knittlingen, O. A. 
Maulbronn, und Mühlheim, O.A. Tuttlingen. Vom 6. Ollober 1879. — Verfügung der Ministerien der Justis 
und des Innern, betressend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Aufsindung von 
Leichen. Vom 7. Oktober 1879. 
  
Versügung des Justizministerinms zur Vollziehung des Gesehes vom 18. August 18679, betreffend die 
Jwangsvolsstreckung in unbewegliches Vermögen. Vom 1. Oktober 1879. 
Zu Vollziehung des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in unbewegliches 
Vermögen (Anlage des Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung) vom 18. August 
1879, Reg. Blatt S. 191 ff., werden die nachfolgenden näheren Vorschriften ertheilt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden die allgemei— 
nen Vorschriften der Reichs-Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 (Reichsges.-Blatt 
S. 83 ff.) über die Zwangsvollstreckung (achtes Buch, erster Abschnitt) 88. 644 -707, 
beziehungsweise die allgemeinen Vorschriften der Landesgesetze, soweit dieselben sich nicht 
ausschließlich auf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und auf die Thätig- 
keit der Gerichtsvollzieher beziehen, unmittelbare oder, soweit thunlich, entsprechende An-
	        
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