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8. 2.
Welche Sachen und Rechte in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbe-
weglichen Vermögen gehören, bestimmt sich nach den bisher maßgebenden Grund-
sätzen.
II. Westimmungen zu einzelnen Artikeln des Gesetzes vom 18. August 1879.
Zu Artikel 1 und 2 des Gesetzes.
8. 3.
Der Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen, wie derjenige auf Zulassung zum Beitritt zu einem angeordneten Zwangs-
vollstreckungsverfahren (Artikel 1, 10 Abs. 2, 15 Abs. 5, 20, 22 Abs. 3) ist bei dem
Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) entweder schriftlich zu übergeben oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen.
Dem Antrage sind in Gemäßheit der Bestimmungen der Reichs= und Landesgesetze
der Schuldtitel in vollstreckbarer Ausfertigung, sowie die weiteren für den Beginn
der Zwangsvollstreckung gesetzlich vorgeschriebenen Belege, von dem Konkursverwalter
erforderlichenfalls auch die urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung (§§. 70—73 der
Reichs-Konkursordnung) beizufügen.
S. 4.
Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den die Zwangsvollstreckung anordnen-
den oder die Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zum Zwangsvollstreckungsver-
fahren aussprechenden Beschluß, sowie die in Gemäßheit des Artikels 2 Abs. 1 des Ge-
setzes ergehenden einstweiligen Anordnungen von Amtswegen der Bollstrecungebehorde
zu eröffnen.
Die von den Antragstellern vorgelegten Akten sind von dem Amtsgericht, soweit sie
für die Einleitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens erforderlich sind, *
Vollstreckungsbehörde mitzutheilen.
Wird bezüglich mehrerer, in den Bezirken verschiedener Amtgerichte belegener,
Grundstücke desselben Schuldners eines dieser Amtsgerichte von dem zunächst. höheren
Gericht auf Grund des §. 756 Abs. 2 der Reichscivilprozeßordnung zum Vollstreckungs-
gericht bestellt, so hat das auf solche Weise bestellte Vollstreckungsgericht innerhalb seines