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erweiterten Vollstreckungsbezirks ebenfalls die im Art. 1 Abs. 2 des gegenwärtigen Ge-
setzes bezeichnete Befugniß auszuüben.
Zu Artikel 3 des Gesetzes.
S. 5.
Die in Art. 3 bezeichneten Verfügungen kann das Vollstreckungsgericht auch ohne
vorausgegangene Beschwerde von Amtswegen treffen.
Die Beigebung eines Hülfsbeamten ist insbesondere in dem Falle anzuordnen,
wenn nach dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts der Vollstreckungsbehörde, beziehungs-
weise dem Vorstande derselben die erforderliche Kenntniß oder Geschäftsgewandtheit ab-
geht, die Bestellung eines Kommissärs namentlich dann, wenn die Vollstreckungsbe-
hörde sich verzögerliche Behandlung des Verfahrens zu Schulden kommen läßt, sowie
wenn die Mitglieder der Vollstreckungsbehörde selbst betheiligt sind oder aus einem an-
deren genügenden Grunde abgelehnt werden.
Zur Verwendung als Hülfsbeamte oder Kommissäre eignen sich vorzugsweise die
betreffenden Bezirksnotare, soferne dieselben nicht bei dem Verfahren als Konkursver-
walter betheiligt sind.
Von der Bestellung eines Hülfsbeamten oder Kommissärs sind Gläubiger und
Schuldner jedesmal in Kenntniß zu setzen.
Die durch eine solche Bestellung verursachten Kosten sind, soweit sie nicht dem Ge-
meinderath zugeschieden werden oder in den regulativmäßigen Gebühren ihre Deckung
finden, unter den Kosten des Verfahrens (Artikel 22, Abs. 1 des Gesetzes) zu verrechnen.
Zu Artikel 5 des Gesetzes.
8. 6.
Die sämmtlichen Aufforderungen und Mittheilungen, welche an die bei einer
Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen Betheiligten von der Vollstreckungsbe-
hörde zu erlassen sind, werden am Sitze der Behörde entweder zum Protokoll oder mit-
telst Behändigung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet. Die Behändigung erfolgt
durch einen Bediensteten der Ortsbehörde gegen einfache Empfangsbescheinigung, welche
im Weigerungsfall durch die amtliche Beurkundung der Uebergabe Seitens des Bedien-
steten ersetzt wird. Im Uebrigen finden auf die Behändigung die Bestimmungen der
88. 157. 158. 159. 165, Abs. 1. 166 bis 170. 172 der Reichs-Civilprozeßordnung ent-