Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 30. 
Ein Gläubiger, welcher bei der Vollstreckungsbehörde den Beitritt zu einem 
Zwangsvollstreckungsverfahren beansprucht, ohne nachweisen zu können, daß seine Zu— 
lassung zu demselben durch den entsprechenden Beschluß des Vollstreckungsgerichtes (8. 3) 
vor dem Schlusse des ersten Termins erfolgt sei, ist von der Vollstreckungs- 
behörde als Gläubiger nicht zu berücksichtigen. Die Befugniß zum Bieten ist von der 
Zulassung als Gläubiger unabhängig. 
Der Schluß des Verkaufstermins ist im Versteigerungsprotokoll genau zu bemerken. 
§. 31 
Die Verkaufskommission hat die geschlossenen Akten der Vollstreckungsbehörde zu 
übergeben, welche nach Maßgabe der Artikel 16, 17 des Gesetzes das weitere Verfahren 
einleitet. 
Zu Art. 16 des Gesetzes. 
§. 32. 
Von dem ersten Verkaufstermin an, mag an demselben ein Angebot erfolgt sein 
oder nicht, lauft dem Schuldner und sämmtlichen betheiligten Gläubigern (vgl. S. 30) 
ohne Rücksicht darauf, ob sie an dem Termin erschienen sind, und ohne besondere Auf- 
forderung, insbesondere unabhängig von der in Artikel 17 des Gesetzes vorgeschriebenen 
Benachrichtigung, die Frist von zwei Wochen zur Beibringung eines Käufers 
oder besseren Käufers. 
Das etwaige Gebot (Nachgebot) ist vom Bieter oder einem Bevollmächtigten des- 
selben (§. 290) zum Versteigerungsprotokol k unterschriftlich zu erklären. Das 
Datum der Erklärung ist im Protokoll genau zu bemerken. Ein blos schriftlich 
eingereichtes Gebot (Nachgebot) ist nicht zu berücksichtigen. Der Käufer, welcher das 
Gebot (Nachgebot) macht, hat gemäß Art. 15 des Gesetzes (vgl. Art. 16 Abs. 1) Sicher- 
heit zu leisten. 
§. 33. 
Ist in dem ersten Termin ein Angebot, innerhalb der zweiwöchigen Frist aber kein 
zulässiges Nachgebot erfolgt, so hat es bei dem Ergebniß des ersten Aufstreichs sein Be- 
wenden. In allen anderen Fällen hat die Vollstreckungsbehörde sofort nach 
Ablauf der Frist einen zweiten Verkaufstermin mit Einhaltung der im Art. 16 
Abs. 5 des Gesetzes bestimmten kürzeren Fristen anzuberaumen, während im Uebrigen
	        
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