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beziehungsweise vom Erlöse desselben in Abzug zu bringen. Dieß gilt insbesondere von
den während des Verfahrens im Interesse eines Grundstücks aufgewendeten Löhnen und
sonstigen Baukosten.
8. 41.
Bei den in den Ziff. 1, 2, 3 des Art. 22 aufgeführten Realforderungen ist voraus-
gesetzt, daß die rückständige Forderung einer Schuldigkeit des Exekutions-
schuldners ist. Ein Rückstand des früheren Besitzers des Grundstücks berührt den
Exekutionsschuldner nicht.
8. 42.
Bezüglich der Haftung des Unterpfands für die Zinsen und bezüglich des Rechtes
des Unterpfandsgläubigers auf Bezahlung der während des Zwangsvollstreckungsver-
fahrens auflaufenden Zinsen aus dem reinen Früchteerlös sind die Bestimmungen der
Artikel 13, 14 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Konkursordnung (val. mit Artikel 11
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen) zu be-
achten.
§. 43.
Der Erlös, welcher nach Deckung der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 5
bezeichneten Kosten und Forderungen übrig bleibt, ist zur Befriedigung der übrigen
Gläubiger, auf deren Antrag von dem Vollstreckungsgerichte die Zwangsvollstreckung
angeordnet oder deren Beitritt zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren von demselben zu-
gelassen worden ist, nach Verhältniß der Beträge ihrer Forderungen,
im Falle der Theilnahme des Konkursverwalters an dem Verfahren aber auf
diesen zu verweisen.
Bezüglich der in Art. 23 erwähnten anderen Absonderungsberechtigten wird auf
§§. 43—45 der Reichs-Konkursordnung und auf Art. 8 des Ausführungsgesetzes zu
derselben verwiesen.
Zu Artikel 24 des Gesetzes.
§. 44.
Der Zweck des Termins (Eröffnung der Verweisung und Erlegung
der baar zu bezahlenden Kaufschillingsgelder) ist in der Ladung
anzugeben. Zu laden sind der Schuldner, der Verwalter, die Käufer, denen endgültig
zugeschlagen worden ist (Art. 18), und die sämmtlichen betheiligten Gläubiger, im Falle