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so sind dieselben nach Maßgabe der über die Anlegung von Masse-, Kuratel= und Depo-
sitengeldern bestehenden Vorschriften verzinslich anzulegen.
Bei der Beschlußfassung über die Anlegung hat die Vollstreckungsbehörde die An-
träge der betheiligten Gläubiger möglichst zu berücksichtigen. Die Anlegung besorgt,
nöthigenfalls unter Vermittlung des Amtsgerichts, der Verwalter. Bis zur Anlegung,
sowie in dem Falle, wenn eine solche aus besonderen Gründen zu unterbleiben hat, sind
die Gelder, wofern die Betheiligten sich nicht über eine andere Hinterlegungsstelle einigen,
in das gemeinderäthliche Depositorium zu nehmen.
S. 49.
Wird in der Folge in dem über den Widerspruch ergehenden gerichtlichen Urtheile
die Berichtigung der Verweisung nicht unmittelbar durch den Inhalt des Urtheils selbst
vollzogen, sondern der Vollstreckungsbehörde zugewiesen, so hat dieselbe die Berichtigung
nach Maßgabe des Urtheils vorzunehmen und die berichtigte Verweisung nach der Vor-
schrift der Artikel 24, 25 oder des Artikels 26 zu eröffnen.
S. 50.
Ueber die Verhandlungen in dem Verweisungseröffnungs-Termin ist ein Protokoll
aufzunehmen. In dem Verzeichnisse der Forderungen — Formular 4 — ist die Spalte 8
nach den Ergebnissen der Verweisung auszufüllen.
S. 51.
Die Nachweise über die erfolgte Richtigstellung der öffentlichen Bücher (Art. 25
Abs. 6), sowie über die erfolgte Eintragung des Pfandrechts der Gläubiger (Artikel 14
Abs. 3) sind zu den Akten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu nehmen.
Zu Artikel 26 des Gesetzes.
8. 52.
Als einfache Fälle im Sinne des Gesetzes sind insbesondere solche anzusehen,
in welchen nur wenige Gläubiger betheiligt sind oder ein Widerstreit von Ansprüchen in
Betreff der Vertheilung nicht zu besorgen ist. — In den Verweisungsauszügen, welche
den Betheiligten von der Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, ist zu bemerken, daß
die Mittheilung derselben an Eröffnungsstatt erfolge.
Auch in einfachen Fällen ist die vollständige Verweisung wie die Schlußrechnung
mit ihren Belegen und das Kostenverzeichniß innerhalb der zweiwöchigen Frist mindestens