Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

448 
willigung des Grundherrn ab. Ein richterlicher Zwang gegen denselben findet nicht 
Statt. 
Jedoch können Gläubiger, deren Forderungen an den Fall-Lehen-Besitzer mit Ein- 
willigung des Ober-Eigenthümers entstanden sind, auch ohne Einholung einer weiteren 
Zustimmung des Letztern den Verkauf des Guts in der Eigenschaft eines Fall-Lehens 
verlangen, wenn das übrige, in keinem Lehens-Verband stehende, Vermögen des Schuld- 
ners nicht zureicht. 
Art. 80. 
Die Mitglieder der Familie des Fall-Lehen-Mannes sind eben so wenig, als dieser 
selbst, berechtigt, die Vorkehrung einer der nach Art. 75. 76. 78. 79 zulässigen Maß- 
regeln zu Befriedigung der Gläubiger, durch ihren Widerspruch zu verhindern, oder 
auch nur aufzuhalten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.