Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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die Abänderung der Gewerbeordnung vom 19. Dezember 1878 (Reg. Blatt S. 285) durch 
folgenden ersetzt: 
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ sind in §. 120a und 129 die Ortsvor- 
steher, außerdem die Gemeinderäthe zu verstehen. 
Stuttgart, den 11. Oktober 1879. 
Sick. 
bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend ein Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche e- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen der provisorisch 
berechtigten Anstalten. Vom 2. Oktober 1879. 
Nachstehend werden die von dem Reichskanzleramte in Nro. 39 des Central-Blattes 
für das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 24. September 1879, betreffend 
ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind; — deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1879. 
Der Staatsminister des Innern: Der Kriegsminister: 
Sick. Wundt. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 25. März d. J. (S. 242) wird hierunter ein 
Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. 1. 
der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 24. September 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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