Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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werden muß, ist neben dem Oberamtsarzt als zweiter Arzt der Oberamtswundarzt 
zuzuziehen. 
Bei Körperverletzungen ist mit Ausnahme der Fälle, wo eine schwere Körperver- 
letzung angezeigt ist, die Besichtigung des Beschädigten und die Erstattung des Gutachtens 
dem Oberamtswundarzt aufzutragen. 
Wenn wegen angezeigter Angriffe auf die Sittlichkeit an dem Beschuldigten oder 
an der beschädigten Person eine Besichtigung vor sich gehen soll, ist mit derselben nach 
Beschaffenheit des Falls entweder der Oberamtsarzt oder der Oberamtswundarzt zu 
beauftragen. 
In allen andern Fällen ist der Oberamtsarzt als Sachverständiger zuzuziehen. 
. 3. 
Die Vertretung des verhinderten oder abwesenden Oberamtsarztes in seinen gerichts- 
ärztlichen Verrichtungen kommt dem Oberamtswundarzt zu, wenn derselbe innerer 
Arzt ist. 
In solchen chirurgischen Fällen, welche im §. 2 dem Oberamtsarzt zugewiesen sind, 
ist anstatt desselben der Oberamtswundarzt zuzuziehen, wenn der Oberamtsarzt nicht 
die Approbation als Wundarzt erlangt hat und der Oberamtswundarzt zugleich innerer 
Arzt ist. 
S. 4. 
Wenn die im §. 73 Abs. 2 der Reichs-Strafprozeßordnung bezeichnete Voraussetzung 
eines durch besondere Umstände begründeten Bedürfnisses zutrifft, kann von der in der 
gegen wärtigen Verfügung festgesetzten Geschäftsabtheilung zwischen den Oberamtsärzten 
und den Oberamtswundärzten abgewichen oder können statt derselben andere Aerzte als 
Sachverständige zugezogen werden. 
Stuttgart, den 17. Oktober 1879. 
Für den Chef des Justiz-Departements: 
Köstlin. Sick.
	        
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